Gesetzesentwurf zur Neufassung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
Pressemitteilung vom 07.02.2023
Aus der Sitzung des Senats am 7. Februar 2023:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Bettina Jarasch, den Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und Änderung weiterer Vorschriften (Neufassung des LImSchG) zur Kenntnis genommen und die Vorlage dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme unterbreitet.
Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG) vom 5. Dezember 2005 wurde bislang nur 2010 einmal geringfügig geändert. Es gilt sowohl für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) als auch für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können. Hierzu zählen vor allem Lärm, aber auch andere Immissionen, wie zum Beispiel Staub- und Lichtimmissionen. Zuständig für den Vollzug des LImSchG sind grundsätzlich die Bezirksämter. Die Senatsumweltverwaltung ist ausnahmsweise dann zuständig, wenn es um Lärm geht, der durch den Betrieb von Baustellen oder durch öffentliche Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung verursacht wird.
Die Entwicklungen in der Rechtsprechung und die gesammelten Erfahrungen beim Vollzug des Gesetzes erfordern eine grundlegende Überarbeitung des geltenden LImSchG. Neben inhaltlichen Änderungen ist auch eine strukturelle wie systematische Anpassung notwendig.
Folgende Änderungen gegenüber dem bislang geltenden LImSchG sind besonders hervorzuheben:
- Das Abbrennen von Feuerwerken wird künftig erstmals landes-immissionsschutzrechtlich erfasst. Die zuständigen Behörden erhalten die Befugnis, das Abbrennen von Feuerwerken hinsichtlich seiner Häufigkeit und Dauer zu beschränken, soweit dies zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Die weitestgehend abschließende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich Sprengstoffrecht lässt Regelungen auf Landesebene nur sehr eingeschränkt zu. Die Länder können ein berlinweites Verbot des privaten Silvesterfeuerwerks nicht einführen, da ein solches im Widerspruch zum Sprengstoffrecht des Bundes stünde.
- Die zeitlichen Betriebsregelungen in der bundesrechtlichen Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) werden auf Kerngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiet und urbane Gebiete ausgedehnt. Die 32. BImSchV selbst regelt bislang nur für einzelne, besonders lärmsensible Gebiete in besonders lärmsensiblen Zeiten ein generelles Betriebsverbot für bestimmte Geräte und Maschinen (beispielsweise Laubbläser, Freischneider, rollbare Müllbehälter). Mit der Ausdehnung der Geltung der 32. BImSchV wird für alle auch dem Wohnen dienenden Baugebiete zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse das gleiche Lärmschutzniveau hergestellt. Gesetzliche Ausnahmen von den Betriebsverboten greifen in bestimmten Fällen, sofern der Einsatz dieser Geräte oder Maschinen im Rahmen der Daseinsvorsorge oder zur Sicherstellung des Betriebs von Sportanlagen erforderlich ist.
- Es werden einheitliche Verfahrensregelungen für die Durchführung der landes-immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeführt.
- Für bestimmte Vorhaben, die sich mit Blick auf ihre immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ähneln, kann die zuständige Behörde die Durchführung eines Anzeigeverfahrens festlegen, statt in einer Vielzahl von gleichgelagerten Einzelfällen Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die Regelung entlastet die jeweils zuständigen Vollzugsbehörden.
- Die Anwendung der bundesrechtlichen „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) wird als grundsätzlich geltender Ermittlungs- und Beurteilungsmaßstab gesetzlich verbindlich festgeschrieben. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit beim Vollzug des Gesetzes führen und trägt zu mehr Transparenz behördlicher Entscheidungen bei.
- Die Terminologie wird an die bundesimmissionsschutzrechtlich geltenden und von der Rechtsprechung interpretierten Begrifflichkeiten angepasst.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und der sich daraus ergebenden Änderung weiterer Vorschriften ist insbesondere eine Änderung des Berliner Bestattungsgesetzes verbunden. Mit dessen durch die zuständigen Senatsverwaltungen für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung sowie für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung im Detail gesondert vorzustellenden Novellierung wird die Regelung für den Zeitpunkt einer Bestattung neu gefasst. Dadurch wird es künftig eine Ausnahmegenehmigung geben, die eine Bestattung von Verstorbenen in weniger als 48 Stunden nach dem Tod zulässt, wenn religiöse Gründe dies verlangen, denen der Verstorbene unterliegt. Die Neufassung des entsprechenden Paragrafen des sogenannten Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen bietet somit eine zeitgemäße und verfassungsrechtlich tragfähige Lösung, die insbesondere jüdischen und muslimischen Gläubigen eine Ausrichtung ihres Verhaltens und Lebens anhand ihres Glaubens erlaubt. Es dient damit der praktischen Gleichstellung aller religiöser Bekenntnisse in Berlin.
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Pressestelle der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt