Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes: Ausbildungsqualität in den sozialpädagogischen Berufen sichern
Pressemitteilung vom 06.12.2022
Aus der Sitzung des Senats am 6. Dezember 2022:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Bildung, Jugend und Familie, Astrid-Sabine Busse, beschlossen, ein drittes Gesetz zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in die nächste Sitzung des Abgeordnetenhauses einzubringen. Das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) bildet die Rechtsgrundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung in den reglementierten sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen.
Zuletzt wurde das Gesetz in größerem Umfang im Jahr 2006 angepasst. Zwischenzeitlich haben sich Ausbildung und Studium deutlich weiterentwickelt, zum Beispiel durch neue Bestimmungen der Kultusministerkonferenz, die Ablösung von Diplomstudiengängen durch Bachelor- und Masterstudiengänge und die Einführung berufsspezifischer Qualifikationsrahmen. Der Gesetzesentwurf sieht die daraus notwendig gewordenen Aktualisierungen vor.
Die Bedeutung der berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Bei dieser Form der Ausbildung sind die angehenden Fachkräfte in der Regel an zwei bis drei festen Tagen in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt. Gleichzeitig absolvieren sie an den anderen Tagen ein Teilzeit-Studium zur Erzieherin oder zum Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik. Im Vollzeit-Studium hingegen nehmen die angehenden Fachkräfte in Vollzeit am Unterricht teil und erwerben fachpraktische Kenntnisse blockweise über mehrere Wochen während verschiedener Praxisphasen.
Seit dem Schuljahr 2018/2019 gibt es mehr Teilzeit- als Vollzeitstudierende. Um die Lernorte Fachschule und Praxis auch im Teilzeit-Studium stärker zu verzahnen, sieht der Gesetzesentwurf ein Kooperationsgebot vor: Fachschule und Praxisstelle sollen Inhalte der praktischen Ausbildung abstimmen, Lehrkräfte nach Absprache Praxisbesuche und gemeinsame Gespräche mit den Beschäftigten in berufsbegleitender Ausbildung und der anleitenden Fachkraft durchführen. Damit wird der bewährte Standard des Vollzeit-Studiums auf die berufsbegleitende Ausbildung übertragen. Dies sichert die Qualität in diesem stark gewachsenen Ausbildungssegment.
Weitere Änderungen betreffen das konkrete Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung, die berufsrechtliche Anerkennung von neu einzurichtenden Studiengängen und die Gültigkeit von staatlichen Anerkennungen, die in anderen Bundesländern erworben wurden.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft, lediglich § 14 Absatz 3, Satz 1 und 2, die das Kooperationsgebot in der berufsbegleitenden Ausbildung regeln, treten am 1. Februar 2024 in Kraft.
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