Senat beschließt Maßnahmen zum Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete ab dem 1. Juni 2022
Pressemitteilung vom 24.05.2022
Aus der Sitzung des Senats am 24. Mai 2022:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage von Katja Kipping, Senatorin für Arbeit, Soziales und Integration, und Iris Spranger, Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport, Maßnahmen zum Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete beschlossen. Damit soll möglichst schnell vielen ukrainischen Geflüchteten der Zugang zu Leistungen durch die Jobcenter ermöglicht werden. Der Bund macht mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlags für Kinder und einer Einmalzahlung an Erwachsene ab 1. Juni auch einen Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete möglich. Damit ist ein Übergang der Zuständigkeit von den Sozialämtern zu den Jobcentern verbunden. Diese Personen können künftig anstelle von Asylbewerberleistungen bessere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch durch die Jobcenter erhalten.
Dafür wird nach den gesetzlichen Vorgaben unter anderem eine erkennungsdienstliche Behandlung der Geflüchteten aus der Ukraine ab Vollendung des 14. Lebensjahres erforderlich. Dies gilt auch für die über 20.000 Personen, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre durch das Landesamt für Einwanderung (LEA) erhalten haben, soweit sie noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind.
Dabei ist zu unterscheiden:
Geflüchtete aus der Ukraine, die bis zum 31. Mai 2022 einen Termin beim LEA haben und dort eine Aufenthaltserlaubnis oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung (grüne Klappkarte) erhalten, können ab dem 1. Juni 2022 Sozialleistungen von den Job-Centern erhalten und werden bis Ende Oktober 2022 erkennungsdienstlich nachbehandelt. Die Sozialämter leiten die Verfahren an die Job-Center weiter, bis zur Übernahme der Akten durch die Jobcenter leisten die Sozialämter weiter, um Leistungslücken zu vermeiden. Diese Menschen werden in den nächsten Monaten eine Einladung für eine Vorsprache beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) erhalten, um die erkennungsdienstliche Behandlung nachzuholen.
Ukrainische Geflüchtete, die online einen Antrag beim Landesamt für Einwanderung gestellt haben, aber bis zum 31. Mai 2022 noch keinen Termin für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim LEA haben, müssen zunächst auf Grund des neuen Gesetzes vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennungsdienstlich behandelt werden oder behandelt worden sein. Die vom LEA vergebenen Termine ab dem 1. Juni 2022 bleiben bestehen. Bei der Vorsprache wird die erkennungsdienstliche Behandlung geprüft und das weitere Verfahren erläutert. Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt für diese Personen ab dem 2. Juni 2022 zunächst am Standort des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten in der Darwinstraße in Charlottenburg. Die Termine werden bei der Vorsprache im LEA koordiniert. Diese Personen erhalten bis zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Rechtskreiswechsel zunächst weiterhin Asylbewerberleistungen durch die Berliner Sozialämter. Sollte der Rechtskreiswechsel für diese Personen im Zuge der laufenden Gesetzgebung bereits vor dem Termin beim LEA möglich werden, erhalten ukrainischen Geflüchtete vorab eine Benachrichtigung vom LEA mit Hinweisen zum weiteren Verfahren.
Geflüchtete aus der Ukraine, die ab dem 1. Juni 2022 einen digitalen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis beim LEA auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen wollen, müssen zuvor im Ukraine-Ankunftszentrum im ehemaligen Flughafen Tegel (TXL) vorsprechen. Sie werden dort registriert und erkennungsdienstlich behandelt, wenn sie nach Berlin verteilt werden. Nähere Informationen werden in Kürze auf der Homepage berlin.de/ukraine/ veröffentlich.
Senatorin Kipping erklärt: „Der Bund hat hohe Anforderungen für den Rechtskreiswechsel der ukrainischen Geflüchteten vom AsylbLG ins SGB II und SGB XII gestellt. Damit kommen weitere Termine auf die Geflüchteten zu. In Berlin arbeiten die verschiedenen Stellen Hand in Hand zusammen, um Leistungsabbrüche auszuschließen und so vielen ukrainischen Geflüchteten wie möglich gleich zu Beginn der neuen Regelung den Wechsel ins SGB II/XII zu ermöglichen.“
Innensenatorin Iris Spranger: „Mit dem Online-Antrag beim Landesamt für Einwanderung haben wir in Berlin bundesweit Maßstäbe gesetzt und in kurzer Zeit über mehr als 20.000 Personen den Rechtskreiswechsel ermöglicht. Diesen erfolgreichen Weg setzen wir im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes fort und passen das Verfahren entsprechend an.“
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Sprecher der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt, und Antidiskriminierung
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Pressestelle der Senatsverwaltung für Inneres und Sport