Senat beschließt Achte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressemitteilung vom 05.10.2021
Aus der Sitzung des Senats am 5. Oktober 2021:
Der Senat von Berlin hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Achte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 10. Oktober 2021 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten der Achten Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 06. November 2021 verlängert.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Achte Änderungsverordnung vor:
- Anpassung des mit der Sechsten Änderungsverordnung eingeführten 2G-Optionsmodells:
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können künftig unter 2G-Bedingungen teilhaben, wenn sie über einen ärztlichen Nachweis ihrer Impfunfähigkeit und einen negativen PCR-Test verfügen.
- Gelten 2G-Bedingungen, muss das Personal künftig nur geimpft oder genesen sein, wenn es mit Kundinnen und Kunden in unmittelbaren Kontakt kommt.
- Die 2G-Option wird für Hotels, Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen und ähnliche Einrichtungen und ferner für Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Bibliotheken und Archive eröffnet.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 2000 zeitgleich anwesenden Personen gilt unter 2G-Bedingungen keine Personenobergrenze.
- Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, dürfen nur noch unter 2G-Bedingungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Gleiches gilt für Aufgüsse in Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Öffnung von Dampfbädern.
- Die Maskenpflicht an Hochschulen wird an die aktuellen Vorgaben für Veranstaltungen angepasst.
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Sprecher der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege