Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressemitteilung vom 31.08.2021
Aus der Sitzung des Senats am 31. August 2021:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Der Senat von Berlin hat am 31.08.2021 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 04.09.2021 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 1. Oktober.2021 verlängert.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Fünfte Änderungsverordnung vor:
- Ausweitung der Ausnahme von der Testpflicht für Berliner Schülerinnen und Schüler auf alle Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden in § 6 Absatz 3.
- Die Absonderungszeit wird in § 7 im neuen Absatz 7 von 14 auf fünf Tage herabgesetzt, sofern Schülerinnen und Schüler und Kitakinder enge Kontaktpersonen von positiv getesteten, anderen Schülerinnen und Schülern und Kitakinder sind.
- Im neuen § 14a werden Vorgaben zum Infektionsschutz für die Wahlen und Abstimmungen am 26. September 2021 geregelt.
- Beim Besuch von geschlossenen Räumen von Gaststätten und Kantinen werden die Verantwortlichen verpflichtet, Nachweise zur Testung, Impfung oder Genesung zu überprüfen und bei fehlendem Nachweis den Zutritt zu verweigern, § 18 Absatz 1.
- Testpflicht für Funktionspersonal bei Veranstaltungen, § 22.
- Neufassung der Vorgaben der Schutz- und Hygienemaßnahmen für Beschäftigten- und Personalvertretungen, § 23.
- Ermöglichung der Öffnung von Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 1
- Ausnahme vom Verbot von Aufgüssen und Dampfbädern in Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 2.
- Änderung der Vorgaben für den Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen:
- Ausnahme von der Testpflicht beim Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
- Krankenhaus: Allgemeine FFP2-Masken Pflicht für Personal und Besuchende.
- Krankenhaus: FFP2-Masken Pflicht für Patentinnen und Patienten außerhalb des Zimmers oder bei Besuch.
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Sprecher der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege