Senat beschließt Siebte Änderungsverordnung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressemitteilung vom 14.05.2021
Der Senat von Berlin hat am 14.05.2021 die Siebte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird zum 19.05.2021 in Kraft treten. Zugleich wird die Geltungsdauer der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 13.06.2021 verlängert.
Mit der Änderungsverordnung nimmt der Senat vor allem Anpassungen an den für Berlin geltenden Maßnahmen in der Erwartung vor, dass bei einer weiteren positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens ab 19.05.2021 die strengen Regelungen der Bundes-Notbremse keine Anwendung mehr finden könnten. Über den Zeitplan für weitere Öffnungsschritte wird der Senat in der nächsten Woche beraten.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Siebte Änderungsverordnung vor:
Aufhebung der strengen Kontaktbeschränkungen in der Nacht- Es gilt künftig ganztags für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, dass dieser nur allein, mit Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet ist; bei Einhaltung einer Personenobergrenze von fünf. Gleiches gilt für Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis im Freien. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
- In geschlossenen Räumen dürfen jetzt Tag und Nacht ein Haushalt und eine Person aufhalten (derzeit von 21-5 Uhr absolutes Besuchsverbot)
- Gaststätten und Kantinen dürfen im Umfang der genehmigten Außengastronomie wieder für den Publikumsverkehr ab dem 21. Mai öffnen. Es gelten die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum im Freien. Es besteht eine Testpflicht für alle Gäste.
Aufhebung des Verbots von kulturellen Veranstaltungen im Freien, Veranstaltungen im Freizeit- und Unterhaltungsbereich im Freien
- Im Freien dürfen Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft für Besucherinnen und Besucher öffnen, es gelten die Personenobergrenzen.
- Diese Veranstaltungen sind künftig mit maximal 250 Personen wieder erlaubt, wobei feste Sitzplätze für das Publikum vorgegeben sind. Wird dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten, müssen Gäste negativ getestet sein und es gilt die Maskenpflicht als Schutz- und Hygienemaßnahme.
Private Veranstaltungen
- Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) im Freien sind nur mit einem weiteren Haushalt gestattet – es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
- Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken im Freien dürfen nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum Besucherinnen und Besucher teilnehmen, wenn sie negativ getestet sind.
- Anpassung Verbot von Alkoholverkauf: Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages verboten. (Vorherige Regelung: 22 Uhr bis 5 Uhr).
- Wiedereinführung des allgemeinen Präsenzbetriebs in Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen. Voraussetzung für die Teilnahme am Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb für Lehrenden und Lernenden ist grundsätzlich ein negativer Test.
- In der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung gilt künftig die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske statt bisher einer FFP2-Maske.
- Strand- und Freibäder können nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der Grundlage eine von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden Nutzungs- und Hygienekonzept erfolgen.
- Auch wird Sport in Gruppen von maximal zehn, negativ getesteten Personen im Freien wieder erlaubt. Die Testpflicht gilt nicht für schulpflichtige Kinder.
- Die landesrechtlichen Regelungen zur Quarantäne bei Einreise aus dem Ausland werden aufgehoben. Seit dem 13.05.2021 gilt bundesweit einheitlich die Coronavirus-Einreiseverordnung.
- Wochenmärkte dürfen unabhängig vom Sortiment ohne negativen Test besucht werden.
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Sprecher der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege