Senat beschließt Rechtsverordnung über die Verordnung zur Evaluierung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen
Pressemitteilung vom 30.03.2021
Aus der Sitzung des Senats am 30. März 2021:
Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Ramona Pop, die Verordnung zur Evaluierung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen.
Das BerlAVG findet bei der Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro netto und auf Bauleistungen ab 50.000 Euro netto Anwendung. Die Verordnung soll sicherstellen, dass mit der Wertgrenze von 10.000 Euro der vergaberechtliche Mindestlohn von 12,50 Euro brutto pro Stunde auf mindestens 95 Prozent des vergebenen Auftragsvolumens über Lieferungen und Dienstleistungen Anwendung findet. Sollte der Anteil geringer sein, wird die im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz festgeschriebene Wertgrenze für die Anwendung des Gesetzes im Hinblick auf die Geltung des Mindestlohns von derzeit 10.000 Euro auf 5.000 Euro abgesenkt. Maßgeblich für die Evaluierung ist das Auftragsvolumen über Lieferungen und Dienstleistungen im Jahr 2021.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Evaluierung sowie ggf. die Absenkung der Wertgrenze.
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