Gesetzlicher Corona-Schutzschirm für Hochschulen wird erweitert: Nicht bestandene Prüfungen zählen nicht, Juniorprofessuren können verlängert werden
Pressemitteilung vom 16.03.2021
Aus der Sitzung des Senats am 16. März 2021:
Pandemiebedingt sollen Studierende an Berlins Hochschulen auch im Sommersemester 2021 nicht bestandene Prüfungen wiederholen können. Darüber hinaus sollen Juniorprofessuren und andere Professuren mit einer befristeten Laufzeit um bis zu ein Jahr verlängert werden können. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Berliner Senat heute auf Vorlage des Regierenden Bürgermeisters und Senators für Wissenschaft und Forschung, Michael Müller, beschlossen. Mit dem „Zweiten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts“ soll der im September 2020 gesetzlich verankerte Schutzschirm für den Hochschulbereich angesichts der andauernden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Studium, Lehre und Forschung erweitert werden. Der Gesetzesentwurf wird nun in das Abgeordnetenhaus eingebracht.
Der Regierende Bürgermeister von Berlin und Senator für Wissenschaft und Forschung, Michael Müller: „Die Vorbereitung für eine Prüfung und auch eine Teilnahme daran ist für viele Studierende in der Pandemie mit besonderen Herausforderungen und Belastungen verbunden. Wir nehmen diese Situation sehr ernst und verlängern die Regel, dass eine nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt und wiederholt werden kann. Die Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Forschungsarbeiten und führt insbesondere bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Verzögerungen in ihrer wissenschaftlichen Laufbahn. Deswegen schaffen wir neue gesetzliche Voraussetzungen dafür, dass Professorinnen und Professoren mit zeitlich begrenzten Verträgen diese pandemiebedingt verlängern können.“
Die Corona-Pandemie beeinflusst den Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb seit dem Beginn des Sommersemesters 2020 maßgeblich. Mit dem ersten „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts“ vom September 2020 wurden bereits Regelungen zum Nachteilsausgleich getroffen. So wurde unter anderem eine Ausnahmevorschrift geschaffen, der zufolge nicht bestandene Prüfungen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 als nicht unternommen gelten. Diese Regelung soll nunmehr für das Sommersemester 2021 verlängert werden.
Mit der Gesetzesänderung sollen auch die Dienstverhältnisse für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag verlängert werden können, um im Einzelfall bestehende Nachteile etwa im Rahmen der Qualifikation von Juniorprofessuren auszugleichen oder um Forschungsprojekte beenden zu können. Für befristet angestellte Professorinnen und Professoren gilt dies entsprechend. Mit dem hierfür neu eingeführten Paragraphen bestünde dann die Möglichkeit der Verlängerung der Dienstverhältnisse um längstens 12 Monate durch die Hochschulen auf Antrag der jeweiligen Professorinnen und Professoren.
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