Sonstige Waffen und verbotene Gegenstände

Hieb- und Stoßwaffen

Nach dem Gesetzeswortlaut sind Hieb- und Stoßwaffen Gegenstände, die “…ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen”.

Hierunter fallen z. B. (Teleskop-) Schlagstock, Bajonett, Degen, Dolch, Säbel, Schwert.

Ihr Besitz ist ab 18 Jahren frei, das Führen außerhalb des persönlichen, befriedeten Besitztums (eigene Wohnung, eigenes Grundstück, eigene Gewerberäume) allerdings gemäß §42a Waffengesetz verboten.

Weitere Ausführungen zum Verbot des Führens >>hier

Messer

Unter “Einhandmessern” sind Messer zu verstehen, die mit nur einer Hand geöffnet werden können und deren Klinge nach dem Öffnen arretiert.

Sie verfügen also über eine Vorrichtung wie Griffloch, Knopf oder Hebel, die das einhändige Öffnen ermöglicht. Sie fallen außer § 42a WaffG (Verbot des Führens) nicht unter das Waffengesetz.

Weitere Ausführungen zum Verbot des Führens >>hier.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die in ihrem Gesamterscheinungsbild äußerlich den “Anschein von Feuerwaffen” hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Das gleiche gilt für solche unbrauchbar gemachten Waffen und deren Nachbildungen.

Bedeutung hat dies vor allem für Soft-Air-Waffen. Das Waffengesetz hebt nunmehr die bisherige Spielzeugregelung auf, so dass Soft-Air-Waffen erst ab einer Bewegungsenergie über 0,5 Joule unter das Waffengesetz fallen. Ihr Führen ist dennoch verboten, wenn diese Waffe zugleich den Tatbestand der Anscheinswaffe erfüllt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Gegenstände, die “erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind”. Dies sind insbesondere Imitate, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet oder z.B. bunte Wasserpistolen. Nicht erfasst sind auch Druckluftwaffen sowie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die ohnehin wegen ihrer Waffenscheinpflichtigkeit den strengeren allgemeinen Führungsvorschriften des Waffengesetzes unterliegen.

Verbotene Gegenstände und Schusswaffen

Fragen zu verbotenen Gegenständen und zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen beantwortet das Bundeskriminalamt Wiesbaden.

Folgende Waffen u.a. sind komplett verboten, d. h., man darf diese Waffen ohne Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes weder erwerben noch besitzen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Straftat; es können Geldstrafen oder Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden.

 
  • Vorderschaftrepetierflinte (sog. Pumpgun), bei der anstelle des Hinterschafts ein Kurzwaffengriff vorhanden ist.
    Ferner sind seit dem 01.04.2008 solche Vorderschaftsrepetierflinten verboten, deren Gesamtlänge kleiner als 95 cm bzw. die Lauflänge kürzer als 45 cm ist.
  • Airtaser (Distanz-Elektroimpulsgerät), welches mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls überträgt oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringt.

Schon nach geltender Rechtslage waren Elektroimpulsgeräte, die Gesundheitsgefahren hervorrufen können, verbotene Waffen. Seit 1. April 2008 sind auch Distanz-Elektroimpulsgeräte (sogenannte Air-Taser) verboten, denn sie weisen eine erhöhte Gefährlichkeit auf: Die Hemmschwelle ihres missbräuchlichen Einsatzes ist wegen der Möglichkeit, aus einer gewissen Entfernung und mit ferngesteuerter Auslösung zu reagieren, herabgesetzt. Damit ist das Risiko einer Gesundheitsgefährdung kaum kalkulierbar.

Die komplette Liste verbotener Waffen finden Sie im Waffengesetz (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 – Waffenliste).

Abbildungen von verbotenen Gegenständen und Schusswaffen

  • Stahlrute

    Stahlrute

  • Schlagring

    Schlagring

  • Würgegerät (Nunchaku)

    Würgegerät (Nunchaku)

  • Butterflymesser

    Butterflymesser

  • Wurfsterne

    Wurfsterne

  • Faustmesser

    Faustmesser

  • Totschläger

    Totschläger

  • Springmesser

    Springmesser

Mehrschüssige Pistolen Kal. 6,3 mm

Wegen der besonderen Gefährlichkeit von mehrschüssigen Pistolen im Kaliber 6,3 mm (Durchschlagen von Schutzwesten) sind diese Waffen seit dem 01.04.2008 verboten. Hierbei handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut genau um “mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 01.01.1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch Zündsatz erfolgt”.

Weitere Verbotene Waffen sind verdeckte Hieb- oder Stoßwaffen (u.a. Stockdegen, Feuerzeugmesser, Messer als Gürtelschnallen), Fall- und bestimmte Springmesser.