Versammlungsbehörde

(Versammlungen unter freiem Himmel)

Das Recht zu demonstrieren (“Versammlungsfreiheit”) wird durch Artikel 8 Grundgesetz garantiert:

  • (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  • (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Die speziellen Regelungen dazu trifft das Gesetz über die Versammlungsfreiheit im Land Berlin (Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin – VersFG BE) .

Demonstrationen unter freiem Himmel (das Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin spricht von “Versammlungen und Aufzügen”) müssen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angezeigt werden. Für sogenannte Spontanversammlungen gilt das nicht.

Was bei der Durchführung einer Versammlung ansonsten noch zu beachten ist, sind für Interessierte in einem Merkblatt zusammengestellt.
Für die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel innerhalb der befriedeten Bezirke des Deutschen Bundestages, des Bundesrates sowie des Abgeordnetenhauses von Berlin” gelten besondere Bestimmungen (siehe unten).

Versammlungsanzeige

Demonstrationen müssen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angezeigt werden. Die Behörde muss den Ort einer Versammlung bzw. die Strecke eines Aufzugs, die Zeit und das Thema veröffentlichen.

§ 12 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin
Anzeige und Veröffentlichungspflicht

(1) Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen.

(2) Die Anzeige muss insbesondere den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Name und Anschrift sowie Angaben zu Erreichbarkeit der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, enthalten.

(3) Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind Name, Anschrift und Angaben über die Erreichbarkeit der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Wesentliche Änderungen der Angaben nach Absatz 1 bis 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Einladung bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen. Die Anzeige kann in diesem Fall auch telefonisch erfolgen.

(7) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bildet (Spontanversammlung).

(8) Die zuständige Behörde hat Ort, Zeit und Thema der angezeigten Versammlung zu veröffentlichen. Sofern es sich um einen Aufzug handelt, hat sie auch den Streckenverlauf zu veröffentlichen.

Sie können die Versammlungsanzeige bequem und schnell direkt online über unsere Internetwache vornehmen.

Für die Anzeige per Post oder Fax verwenden Sie bitte das Formular, das hier zum Download zur Verfügung steht:

  • Formular Versammlungsanzeige

    DOCX-Dokument (29.5 kB) - Stand: 05/2021
    Dokument: Polizei Berlin

  • Hinweise für die Durchführung von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel

    PDF-Dokument (364.8 kB)

Für die Durchführung einer Versammlung/eines Aufzuges innerhalb der befriedeten Bezirke des Deutschen Bundestages oder Bundesrates ist zusätzlich zur Versammlunganzeige eine gesonderte Zulassung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erforderlich. Diese können sie unter www.bmi.bund.de/ beantragen.

Bei Durchführung einer Versammlung innerhalb des befriedeten Bezirkes des Tagungsortes des Abgeordnetenhauses von Berlin gelten ebenfalls besondere Regelungen (§ 15 VersFG). Die Versammlungsanzeige wird dazu von der Versammlungsbehörde an das Abgeordnetenhaus weitergegeben. Die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses kann Versammlungen unter freiem Himmel zu Sitzungszeiten des Abgeordnetenhauses, seiner Ausschüsse oder Organe beschränken oder verbieten, wenn eine Beeinträchtigung derer Tätigkeiten oder eine Behinderung des freien Zugangs zum Abgeordnetenhaus zu besorgen ist.