Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von Volljährigen

Frau verdeckt ihr Gesicht

Das LKA 14 bearbeitet alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen Personen, über 18 Jahren betroffen sind.

Sexuelle Gewalt

Jedes Durchsetzen sexueller Handlungen gegen den Willen Betroffener, das Überschreiten von Grenzen und Ausnutzen von Ahnungs- oder Hilflosigkeit sind Ausdruck einer Form von vielfältig empfundener Gewalt. Oftmals sind diese Taten mit unabsehbaren und nachhaltigen, seelischen Folgen für das Leben der Betroffenen verbunden.

Es gibt keine “Kavaliersdelikte”!

Jede / jeder kann betroffen sein – in jedem Alter, in jeder sozialen Schicht, an jedem Ort, zu jeder Zeit. Sexuelle Übergriffe sind daher überall möglich: in der Öffentlichkeit, zu Hause, auf dem Spielplatz, am Arbeitsplatz, tagsüber oder nachts. Täter und Täterinnen stammen unserer Erfahrung nach oft aus dem sozialen Umfeld.

Was hat sich strafrechtlich geändert? Das Sexualstrafrecht im Überblick

In 2016 sind folgende Gesetzesänderungen in Kraft getreten:

Eine sexuelle Handlung ist dann strafbar, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer Person erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob die Person sich körperlich dagegen gewehrt hat oder warum ihr dies nicht gelungen ist. Alle erkennbar nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen sind nunmehr strafbar. Ein Täter, eine Täterin kann sich somit nicht mehr mit dem Einwand entlasten, er oder sie habe nicht erkennen können, ob die betroffene Person einverstanden war, weil sie / sich nicht körperlich gewehrt habe.

Grapschen ist strafbar! Erstatten Sie Anzeige!

Eingeführt wurde insbesondere der Straftatbestand der sexuellen Belästigung. Damit sind auch Übergriffe strafbar, die bisher nicht für strafrechtlich relevant erachtet wurden. Dazu zählt z. B. unerwünscht angefasst oder anderweitig sexuell bedrängt zu werden. Dies können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich (per E-Mail, Fax, Brief oder über die Internetwache) bei jeder Polizeidienststelle anzeigen.

Sexuelle Selbstbestimmung: Nein heißt Nein!

Jede Person hat das Recht, sich so zu kleiden, wie sie sich wohlfühlt. Niemand hat deswegen Belästigungen oder andere Grenzverletzungen hinzunehmen. Es gibt keine Rechtfertigung für sexuelle Übergriffe! Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob und mit wem er sich sexuell einlässt und kann jederzeit seinen freien Willen äußern, also auch bereits begonnene sexuelle Handlungen wieder abbrechen oder beenden.

Verhaltenshinweise zur Prävention von sexuellen Übergriffen und Belästigungen in der Öffentlichkeit

Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung gehen uns alle an. Insbesondere das Verhindern von Straftaten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Eine emotionale Betroffenheit als Reaktion darauf allein reicht nicht aus. Zeigen Sie in bedrohlich wirkenden Situationen Zivilcourage, sehen Sie hin, handeln und helfen Sie – ohne sich selbst in Gefahr zu bringen! Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Aktion-tu-was: Einfache Regeln für Zivilcourage.

Geraten Sie selbst in eine Situation, in der Sie sexuell bedrängt werden, spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, um die Gefahr erfolgreich abzuwehren. Hinweise, die sich hierbei als hilfreich erwiesen haben und sich positiv auf das Sicherheitsgefühl der Betroffenen auswirken, können Sie den nachfolgenden Flyern entnehmen.

  • Verhaltenshinweise bei sexueller Belästigung und Übergriffen im öffentlichen Raum

    PDF-Dokument (377.8 kB)

  • How to deal with sexual harassment or sexual assault in public spaces

    PDF-Dokument (376.3 kB)

In Fällen von Hasskriminalität gegen die sexuelle Orientierung wenden Sie sich bitte an LKA 53.

Bei Straftaten gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI) wenden Sie sich bitte an LKA Präv.