Das Strafverfahren beginnt oft mit einer Strafanzeige, die bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingereicht wird.
Die Strafanzeige kann von den Betroffenen, einer Zeugin/einem Zeugen oder einer anderen Person erstattet werden.
Nach Eingang der Anzeige leitet die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein, um Beweise zu sammeln, Zeuginnen und Zeugen zu befragen, Datenträger auszuwerten und den Tathergang zu rekonstruieren. Dies kann ferner die Untersuchung von Tatorten sowie die Festnahme von Verdächtigen umfassen. Die Auswertung von Datenträgern kann im Ermittlungsverfahren viel Zeit in Anspruch nehmen. Verletzte einer Sexualstraftat können sowohl bei der Polizei als auch seitens der Ermittlungsrichterschaft audiovisuell vernommen werden.
Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und ausreichende Beweise einer Straftat vorliegen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Verdächtigen.
Wird die Klage von dem Gericht zugelassen, entscheidet eine Richterin oder ein Richter über die Schuld oder Unschuld der angeklagten Person. Während der Hauptverhandlung werden Beweise vorgelegt, Zeuginnen und Zeugen befragt und die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung präsentiert.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben das Recht, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, wenn sie der Meinung sind, dass Verfahrensfehler vorliegen oder das Urteil ungerechtfertigt ist.