Unter dem sexuellen Missbrauch von Kindern ist jede sexuelle Handlung zu verstehen, die an, von oder vor einem Kind vorgenommen wird.
Der Täter oder die Täterin nutzt die eigene Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. Die Handlungen sind gemäß den Strafnormen §§176 – 176 c StGB strafbar.
Missbrauch liegt auch vor, wenn Mädchen oder Jungen die sexuelle Handlung nicht ausdrücklich ablehnen. Denn aufgrund des Machtgefälles können sie einer solchen Handlung nicht verantwortlich zustimmen und sind somit immer unterlegen. Dies ist deshalb eine wichtige Klarstellung, weil eine bekannte Argumentation von Tätern und Täterinnen lautet, dass das Kind die sexuelle Handlung selbst gewollt habe. In gleicher Weise macht sich die Person strafbar, die ein Kind (oder eine/n Jugendliche/n bei vorliegendem Schutzbefohlenenverhältnis wie Lehrkräfte/Trainer) auffordert, Nacktaufnahmen von sich zu fertigen.
Der Erkundung der Sexualität bei Jugendlichen (ab 14 Jahren) räumt der Gesetzgeber einen großen Freiraum ein: Sexualität zwischen Gleichaltrigen und mit Erwachsenen ist erlaubt. Eine Strafbarkeit gemäß §182 StGB ist nur gegeben, wenn diese gegen Entgelt erfolgt, eine Notlage oder die fehlende Reife und Entscheidungsfähigkeit ausgenutzt werden.
Eine weitere Ausnahme bildet das o.g. Schutzbefohlenenverhältnis, in dem Trainer, Lehrkräfte, Erzieher o.ä. zu den ihr anvertrauten Kindern und Jugendlichen stehen. Bei einem Schutzbefohlenen handelt es sich um eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Die Strafnorm §174 StGB verbietet jeglichen sexuellen Kontakt zu den genannten Minderjährigen, ein Einverständnis kann nicht gegeben werden.