Kinder- und Jugendpornografie

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Kinder- und Jugendpornografie sind strafbar! Doch nicht für jedes Bild oder Video, das eine unbekleidete, minderjährige Person zeigt, wird jemand einer Straftat beschuldigt.

Der Besitz, die Besitzverschaffung und das Verbreiten von Kinderpornografie ist gemäß § 184 b StGB strafbar und wird nach derzeitiger rechtlicher Bestimmung als Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr) eingestuft. Als Kinderpornografie zu werten sind Darstellungen

  • von sexuellen Handlungen von, an oder vor einem Kind
  • eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
  • der fokussierten unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Auch der Besitz, die Besitzverschaffung und das Verbreiten von Jugendpornografie ist strafbar, in diesem Fall gemäß § 184 c StGB. Ausnahmen sind im Rahmen der eigenen sexuellen Entwicklung Jugendlicher vorhanden, siehe hierzu „Sextortion mit Abgrenzung zum Sexting“.

Sollten Sie kinder- oder jugendpornografische Inhalte übersandt bekommen, leiten Sie diese auf keinen Fall weiter, sondern erstatten Sie Strafanzeige bei einem Polizeiabschnitt Ihrer Wahl oder über die Internetwache Polizei Berlin.

Bitte bewahren Sie die Datei(en) und ggf. den dazugehörigen Chat so lange auf, bis die Inhalte durch die Polizei als Beweismittel gesichert wurden.

Fertigen Kinder/Jugendliche selbst – ohne Einwirkung einer anderen Person – kinderpornografisches/jugendpornografisches Material an, so handelt es sich bei diesem Material auch um Kinder- bzw. Jugendpornografie, auch wenn kein sexueller Missbrauch vorangegangen ist.

In den letzten Jahren kamen darüber hinaus vermehrt Fälle zur Anzeige, in denen gegen Kinder und Jugendliche wegen der Weitergabe kinder- bzw. jugendpornografischer Dateien ermittelt werden musste. Dieses Tatgeschehen findet vor allem in WhatsApp-Klassenchats statt. Neben pornografischen Dateien werden teilweise kinder- bzw jugendpornografische und/oder gewaltverherrlichende Dateien eingestellt und weitergeleitet. Eine pädosexuelle Ausrichtung der Tatverdächtigen ist hier eher nicht gegeben, sondern vielmehr Sensationslust bei fehlendem Strafrechtsbewusstsein. Diese Handlungen sind als Verbreitung von Kinder- bzw. Jugendpornografie strafbar!