Wann müssen Radwege benutzt werden?

Fahrradstreifen, im Hintergrund Brandenburger Tor

Radfahrer müssen grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand auf der Straße fahren. Sind sogenannte Schutzstreifen (mit gestrichelter Leitlinie) oder Radfahrstreifen (mit durchgezogener Linie) auf der Fahrbahn markiert, sind diese zu benutzen. Von der Fahrbahn abgesetzte Radwege sind nur dann Pflicht, wenn sie mit entsprechenden Verkehrszeichen ausgeschildert sind.

Die Entscheidung zur freiwilligen Benutzung eines nicht ausgewiesenen Radweges sollte unter Sicherheitsgesichtspunkten von jedem Radfahrer individuell getroffen werden. Die Bodenbeschaffenheit des Radweges sollte in einwandfreien Zustand sein, um nicht durch Bodenrillen, Baumwurzeln, Asphaltrisse oder starke Verunreinigungen in die Gefahr eines Sturzes zu geraten.

Wenn Sie sich also auf Radwegen, auch wenn sie nicht beschildert sind, sicherer fühlen, dürfen Sie sie auch weiterhin benutzen. Einerseits können Sie sich dadurch der Enge und dem schnellen Überholverkehr auf der Fahrbahn entziehen sowie sich vor möglichem Fehlverhalten unachtsamer Kraftfahrer schützen (zu wenig Seitenabstand, riskante Vorbeifahrmanöver). Andererseits fahren Sie als Radfahrer abseits auf solch einem Radweg oft außerhalb des Blickfeldes der Autofahrer, was häufig durch parkende Fahrzeuge am Straßenrand verschärft wird. So kann es zu einer der sehr gefährlichen Abbiegesituation kommen, bei der ein rechts abbiegender Pkw- oder Lkw-Fahrer den geradeaus fahrenden Radfahrer übersieht, was schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann. Mit dem Wissen um die jeweiligen Risiken steht einer sicheren Radtour durch die City nichts mehr im Wege!
Bitte respektieren Sie, dass Gehwege Schutzräume für die Fußgänger sind! Auch wenn das Schieben des Rades durch eine Fußgängerzone lästig ist, das engkurvige Slalomfahren durch flanierende Menschenmengen ist nicht nur rücksichtlos, sondern auch gefährlich. Nur Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen und ältere Kinder dürfen bis zum 10. Geburtstag mit Fahrrädern Gehwege befahren. Dabei ist jedoch auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen!
Nur wenn alle gegenseitig die jeweiligen Schutzräume kennen, respektieren und beachten, kann ein harmonisches Miteinander im vielfältigen Straßenverkehr unserer bunten Stadt funktionieren. Deshalb müssen auch Autofahrer verinnerlichen, dass das Halten und Parken auf Radwegen oder Schutz- bzw. Radfahrstreifen tabu ist.

Einbahnstraßen

Grundsätzlich dürfen Radfahrer eine Einbahnstraße nicht entgegengesetzt der Fahrtrichtung befahren.

Zur Förderung des Radverkehrs wurde diese Möglichkeit nunmehr in einigen geprüften Einzelfällen geschaffen. Diese Straßen erkennt man an den Zusatzzeichen.

 Achtung Unfallgefahr: Viele Autofahrer haben sich noch nicht auf diese Verkehrsregelung eingestellt!

Wie biegt man als Radfahrer an Ampeln überhaupt richtig links ab?

  • Direktes Abbiegen: Benutzen Sie den linken Fahrstreifen zum Abbiegen!
  • Indirektes Abbiegen: Sie können auch zunächst am rechten Fahrbahnrand bleiben und die Kreuzung oder Einmündung geradeaus passieren, um anschließend auf der anderen Seite unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn zu überqueren. Wenn Sie vom Rad komplett absteigen, werden Sie zum Fußgänger und müssen die vorhandenen Fußgängersignale beachten.
  • Nutzung der Radverkehrsführung: Werden die an Kreuzungen markierten Radverkehrsführungen (Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Leitmarkierungen) durch den Radfahrer benutzt, muss dieser vorgeschriebenen Wegführung immer gefolgt werden. Hierbei müssen Sie sich nach der Ampel mit Fußgänger-/Radfahrersymbolen richten. Befinden sich an Radverkehrsführungen keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer, müssen diese bis zum 31.12.2016 die Fußgängerampeln beachten, soweit die Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. Ist die rechte Markierung der Radfahrerfurt nicht gleichzeitig die linke Markierung der Fußgängerfurt, muss das Lichtsignal für den Fahrverkehr beachtet werden.

Fahrradstraße (Z. 244)

Die Einrichtung von Fahrradstraßen in Berlin dient dazu, Rad fahren attraktiver zu gestalten. Bei entsprechender Beschilderung kann dieser Bereich für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sein. In einer Fahrradstraße ist es Radfahrern erlaubt, nebeneinander zu fahren, so dass es manchmal hinterher fahrenden Autofahren nicht möglich ist, vorbei zu fahren. Es gilt hauptsächlich die gegenseitige Rücksichtnahme. Für alle Fahrzeuge besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Der Gehweg einer Fahrradstraße ist aber trotzdem nur für Fußgänger vorgesehen.

Durchlässige Sackgasse (Z. 357)

Für Radfahrer besteht manchmal die Möglichkeit, eine sog. „durchlässige Sackgasse“ zu befahren. Im oberen Teil des Verkehrszeichens „Sackgasse“ wird dann die Durchlässigkeit für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.