Der englische Begriff Stalking kommt ursprünglich aus der Jägersprache und bezeichnet das Anschleichen oder Anpirschen an eine Beute.
Mit dem Begriff Stalking wird das beabsichtigte und wiederholte Nachstellen einer Person umschrieben, das zur Strafbarkeit führen kann, wenn die betroffene Person durch die einzelnen Tathandlungen in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt und unzumutbar belästigt wird.
Die Erscheinungsformen von Stalking können vielfältig sein. Um ihrem Opfer nahe zu kommen und den Kontakt zu ihm zu halten, zeigen sich stalkende Personen in ihren Handlungen häufig erfindungsreich.
Als typische Handlungen kommen zum Beispiel in Betracht:
- zahlreiche Telefonanrufe, E-Mails oder SMS-Nachrichten zu jeder Tages- und Nachtzeit
- bedrohende Nachrichten auf dem Anrufbeantworter
- unerwünschtes Zusenden von Geschenken oder Liebesbriefen, in der Folge auch mit Beleidigungen oder Drohungen
- ständiger Aufenthalt in der Nähe des Opfers (Wohnung/Arbeitsstelle/Sportstätte)
- Verfolgen durch Hinterherlaufen oder -fahren
- Kontaktaufnahme über Dritte
- Bestellung von Waren oder Dienstleistungen auf Namen des Opfers
- Eindringen in Wohnung
- Beschädigung von Eigentum (Auto, Hausbriefkasten, Wohngebäude)
- Verfolgen oder Aufspüren des/der Ex-Partners/-in in Internetforen
- Verbreitung von Diffamierungen und Unwahrheiten z.B. im Internet
- sexuelle Angriffe
- körperliche Angriffe bis hin zu Tötungshandlungen
Opfer fühlen sich gegenüber Tätern und Täterinnen hilflos ausgeliefert. Die wiederholten und hartnäckigen Begehungsweisen der Handlungen des Stalkers/der Stalkerin können beim Opfer weitreichende gravierende psychische, körperliche oder finanzielle Schäden hervorrufen. In Einzelfällen kann es zur Selbsttötung oder durch das Verhalten des Täters/der Täterin zu verursachten Unfällen im Verlauf einer panikartigen Flucht des Opfers kommen.
Die meisten stalkenden Personen sind ehemalige Beziehungspartner/Beziehungspartnerin oder abgewiesene Verehrer/Verehrerin, aber es können sich auch der Arbeitskollege/die Arbeitskollegin, die Nachbarin/Der Nachbar oder völlig unbekannte Personen darunter befinden.
Strafrechtliche Schutzmöglichkeiten
In Fällen von Stalking ist eine strafrechtliche Verfolgung möglich. Der Gesetzgeber hat mit dem § 238 StGB Nachstellung der für das Phänomen Stalking typischen Vielgestaltigkeit möglicher Verhaltensformen Rechnung getragen und zum verbesserten Opferschutz beigetragen. Der § 238 StGB stellt die zum Stalking typischen Verhaltensweisen unter Strafe. Einige der von stalkenden Personen gezeigten Verhaltensweisen können auch andere Straftatbestände erfüllen.
Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten
Um sich gegen einen Stalker/eine Stalkerin zur Wehr zu setzen, stehen dem Opfer neben den strafrechtlichen Mitteln auch zivilrechtliche Mittel zur Verfügung. Bei einem Familiengericht kann auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine zivilgerichtliche Schutzanordnung gegen die stalkende Person erlassen werden. Jede Zuwiderhandlung gegen eine zivilgerichtliche Schutzanordnung stellt erneut eine Straftat dar und sollte gesondert bei der Polizei angezeigt werden.
Merkblatt mit konkreten Verhaltenstipps
Weitere Informationen zu dem Phänomen Stalking und ein Merkblatt mit wichtigen Verhaltenstipps für Stalking-Opfer ist durch das Programm Polizeiliche Kriminalprävention des Bundes und der Länder (ProPK) unter dem Link www.polizei-beratung.de kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
Ansprechpersonen bei der Polizei
Im Rahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr hat die Polizei die Möglichkeit, konsequente Schritte gegen den Täter/die Täterin zu veranlassen und zum effizienteren Schutz von Opfern beizutragen.
Wenn Sie Opfer von Stalking geworden sind, können Sie sich an jeden Polizeiabschnitt wenden und eine Anzeige erstatten. Auf dem Polizeiabschnitt sowie insbesondere in den dortigen Abschnittskommissariaten stehen Ihnen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als Ansprechpartner zur Verfügung, die für diese Thematik sensibilisiert sind und über Hilfsangebote und zivilrechtliche Möglichkeiten informieren können. Für unmittelbar nötige Hilfe können Sie immer direkt die Polizei über 110 alarmieren.
Darüber hinaus stehen bei der Polizei Berlin die Opferschutzbeauftragten (OSB) der jeweiligen örtlichen Direktionen für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung. Die Zuständigkeit der Opferschutzbeauftragten richtet sich nach dem Wohnort der Betroffenen. Sie finden die Opferschutzbeauftragten auf den folgenden Seiten:
Beratungsstellen
Ausführliche Informationen zu weiteren Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie auch auf unseren Seiten Häusliche Gewalt und Opferschutz.