Durchgeführte Umsetzung:
Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen ist.
Begonnene Umsetzung:
Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z.B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist.
Leerfahrt:
Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist.Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben.
Besonders aufwändige Umsetzung:
Eine besonders aufwändige Umsetzung liegt insbesondere vor, wenn das umzusetzende Fahrzeug sich nicht mehr frei zugänglich im Straßengraben oder in einer Grünfläche, etwa nach einem Unfall befindet oder die sonstigen vorbereitenden Maßnahmen, etwa das Sichern von Ladungen oder ausgetretenen Flüssigkeiten, das Einsammeln abgetrennter Fahrzeugteile oder das Herausziehen aus dem Straßengraben, zur Abschleppung außergewöhnlich sind.
Vermiedene Umsetzung:
Eine vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens liegt vor,
wenn die oder der Fahrzeugverantwortliche vor Beauftragung des Unternehmens im Rahmen einer notwendigen Umsetzungsanordnung mit dem
Ziel, das Fahrzeug selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen, erreicht
und dadurch die Umsetzungsanordnung vermieden werden konnte. Dazu
gehören die Aufsuche der oder des Verantwortlichen an ihrem oder seinem
Aufenthaltsort (Wohnung, Haus, Ladengeschäft oder an einer sonstigen
Örtlichkeit) sowie die sonstige Kontaktaufnahme (mittels elektronischer
Hilfsmittel); dies gilt auch, wenn die Aufsuche oder sonstige Kontaktaufnahme
auf Veranlassung der Dienstkraft durch Dritte (z. B. Nachbarn, Bekannte)
erfolgt.