Gemäß § 24a (1) bzw. (2) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Einfluss bestimmter Mengen (s. nachfolgende Hinweise) Alkohol und/ oder berauschender Mittel führt.
Weiterhin handelt im Sinne des § 24 c des StVG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2 a StVG (2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an) und/ oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht.