Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverzüglich nach Erhalt für Verbraucher*innen zugänglich zu machen. Die Veröffentlichungspflicht ist auf zwölf Monate begrenzt.
Die Veröffentlichung erfolgt bei Betrieben, die unmittelbar an Endverbraucher*innen abgeben, durch das Anbringen des Barometers an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für Verbraucher*innen unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle. Das Barometer ist vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ist es verändert, beschädigt, unleserlich oder entfernt worden, hat das Lebensmittelunternehmen bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Barometers zu beantragen.
Für Betriebsstätten, in denen Lebensmittel nicht oder nicht überwiegend an Endverbraucher*innen abgegeben werden, hat das Lebensmittelunternehmen das Barometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht auffindbar auf ihrer oder seiner Onlinepräsenz für zwölf Monate zu veröffentlichen.
Sofern das Barometer zu anderen Zwecken genutzt wird, darf dies ausschließlich unter vollständiger Angabe des Barometers erfolgen. Abweichungen in der Größe der Abbildung sind jedoch zulässig.
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.