Vergabe und Beschaffung

Stapel von Dokumenten

Wenn Sie neue Software, Webauftritt, App oder Dokumente einkaufen bzw. einsetzen möchten, müssen Sie von Anfang an die Barrierefreiheit des Produktes mit bedenken. Schon in der Vergabe müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit klar benannt werden. Die Kompetenzstelle hat dafür Vergabebausteine entwickelt. Diese können kopiert und angepasst werden.

Die einzuhaltenden Standards werden durch das Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, § 3 Absatz 3) auf die jeweils aktuelle Barrierefreie Informationstechnikverordnung (BITV) referenziert. Die BITV verweist hierbei auf die harmonisierten europäischen Normen sowie den aktuellen Stand abbildende technische Standards. Dabei sind die Mindeststandards für die Erfüllung der Barrierefreiheit verpflichtend. Darüber hinaus wird für bestimmte Inhaltsbereiche das sogenannte „höchstmögliche Maß“ an Barrierefreiheit verlangt, und zwar nach § 3 Absatz 4 BITV. Hierfür gibt es keine fest definierten Anforderungen, sondern lediglich Empfehlungen.

Ebenfalls zu beachten sind die Veröffentlichungen der Überwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund) und des Ausschusses nach § 5 BITV. Für die Berliner Verwaltung sind zusätzlich die Berliner Standards zu beachten.

  • Vergabebausteine

    Version 2.2

    DOCX-Dokument (19.8 kB)

Vergabebaustein Clientbasierte Software und mobile Anwendungen (Apps)

Die Berliner Verwaltung und andere öffentliche Stellen des Landes Berlin sind dazu verpflichtet, barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik einzukaufen bzw. in Auftrag zu geben. Die überlassene Software bzw. App hat den Anforderungen der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach der Barrierefreie- Informationstechnik Verordnung (BITV) in der jeweils aktuellen Version zu entsprechen. Zu beachten ist die Handlungsverpflichtung das höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit, für bestimmte Bereiche, anzustreben.

Die BITV verweist für die technischen Standards auf harmonisierte europäische Normen und weitere gültige technische Standards.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind das:

  • EN 301 549 in der aktuellen Version, Abschnitte 5, 6, 7, 10, 11, 12
  • ISO 14289-1:2016-12.
  • ISO 9241-161 (Clientbasierte Software)
  • ISO 9241-171 (Clientbasierte Software)
  • WCAG

Für die Verwaltung, die unter das EGovG Bln fällt, gilt:

Das Einhalten der Barrierefreiheit muss durch ein externes Gutachten nachgewiesen werden. Bei Nichterfüllung von Barrierefreiheitsanforderungen muss ein Maßnahmenplan erstellt werden. In diesem muss ausgewiesen werden, wann die Barrieren behoben werden. Nachbesserungen zur Barrierefreiheit müssen vom Softwarehersteller getragen werden.

Vergabebaustein Webauftritte und Webseiten sowie webbasierte Software und Anwendungen

Die Berliner Verwaltung und andere öffentliche Stellen des Landes Berlin sind dazu verpflichtet, barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik einzukaufen bzw. in Auftrag zu geben. Das bedeutet, dass der zu erstellende Webauftritt vollumfänglich die Anforderungen der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach der Barrierefreie- Informationstechnik Verordnung (BITV) in der jeweils aktuellen Version erfüllen muss. Zu beachten ist die Handlungsverpflichtung das höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit für bestimmte Bereiche anzustreben.

Die BITV verweist für die technischen Standards auf harmonisierte europäische Normen und weitere gültige technische Standards. Zum jetzigen Zeitpunkt sind das:

  • EN 301 549 in der aktuellen Version, Abschnitte 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12.
  • ISO 14289-1:2016-12.
  • WCAG

Vergabebaustein Dokumente

Die Berliner Verwaltung und andere öffentliche Stellen des Landes Berlin sind dazu verpflichtet, barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik einzukaufen bzw. in Auftrag zu geben. Das bedeutet, dass auch digitale Dokumente, die für die Verwaltung erstellt werden, vollumfänglich den Anforderungen der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach der Barrierefreie- Informationstechnik Verordnung (BITV) in der jeweils aktuellen Version entsprechen müssen.

Die BITV verweist für die technischen Standards auf harmonisierte europäische Normen und weitere gültige technische Standards. Zum jetzigen Zeitpunkt sind das:

  • EN 301 549 in der aktuellen Version, Abschnitt 10.
  • ISO 14289-1:2016-12 (PDF/UA zusätzlich für PDF).

Ausschlusskriterien (K.O.-Kriterien / Berliner Mindestkriterien)

Für zu entwickelnde web- bzw. clientbasierte Software gelten bei Inbetriebnahme der Software die kompletten Anforderungen der EN 301 549. Damit eine bereits bestehende web- bzw. clientbasierte Software eingeführt werden kann, muss sie die von der Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit festgelegten Ausschlusskriterien nach EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 erfüllen. Diese Kriterien sollen dafür sorgen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen nicht komplett arbeitsunfähig gemacht werden.
Alle weiteren Kriterien der EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 müssen nach einer vorher festgelegten Frist ebenfalls umgesetzt werden. Hierfür ist ein entsprechender Maßnahmenplan vorzulegen.

  • Ausschlusskriterien Web - Berliner Barrierefreiheitsstandards

    DOCX-Dokument (80.7 kB)
    Dokument: Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit

  • Ausschlusskriterien Clientsoftware

    DOCX-Dokument (77.9 kB)
    Dokument: Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit

Maßnahmenplan

Wenn die Anforderungen für Barrierefreiheit nicht beim Abschluss des Vertrages bzw. der Softwareeinführung erfüllt sind, muss ein Maßnahmenplan erstellt werden. Der Maßnahmenplan beschreibt welche Barrieren in welchem Zeitraum abgebaut werden. Der Maßnahmenplan wird in Absprache mit dem Fachverfahrensverantwortlichen durch die Softwarehersteller angefertigt. Nach Umsetzung des Maßnahmenplanes, ist ein erneutes Gutachten zu erstellen.

Dieser Prozess wird ebenfalls durch die Personalvertretungen gefordert. Der Prozess der Nachbesserung bei gleichzeitiger Nutzung der Software wird als Probeechtbetrieb bezeichnet.