Wenn Sie neue Software, Webauftritt, App oder Dokumente einkaufen bzw. einsetzen möchten, müssen Sie von Anfang an die Barrierefreiheit des Produktes mit bedenken. Schon in der Vergabe müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit klar benannt werden. Die Kompetenzstelle hat dafür Vergabebausteine entwickelt. Diese können kopiert und angepasst werden.
Die einzuhaltenden Standards werden durch das Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, § 3 Absatz 3) auf die jeweils aktuelle Barrierefreie Informationstechnikverordnung (BITV) referenziert. Die BITV verweist hierbei auf die harmonisierten europäischen Normen sowie den aktuellen Stand abbildende technische Standards. Dabei sind die Mindeststandards für die Erfüllung der Barrierefreiheit verpflichtend. Darüber hinaus wird für bestimmte Inhaltsbereiche das sogenannte „höchstmögliche Maß“ an Barrierefreiheit verlangt, und zwar nach § 3 Absatz 4 BITV. Hierfür gibt es keine fest definierten Anforderungen, sondern lediglich Empfehlungen.
Ebenfalls zu beachten sind die Veröffentlichungen der Überwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund) und des Ausschusses nach § 5 BITV. Für die Berliner Verwaltung sind zusätzlich die Berliner Standards zu beachten.