Die EU-Richtlinie wurde vom EU-Parlament im Oktober 2016 verabschiedet und ist auch als Web Accessibility Directive (WAD) bekannt. Sie ist als Richtlinie die zweithöchste Form des Rechtsakts innerhalb der EU-Gesetzgebung, die ihre Wirksamkeit durch nationale Gesetzgebung erhält. Sie verpflichtet europaweit öffentliche Stellen zur Gestaltung und Bereitstellung barrierefreier Webauftritte. Dazu zählen sowohl Internet- als auch Intra- und Exranetauftritte, und mobile Anwendungen (Apps). Als technischer Standard für die Konformität der Barrierefreiheit wurde die Europäische Norm (EN) 301 549 festgeschrieben.
Die Umsetzung in nationales Recht wurde 2019 mit der Novellierung der Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Verordnung (BITV) 2.0 und dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) umgesetzt.
In Berlin ist dies mit dem Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, 2019) geschehen. Mit diesem orientiert sich Berlin weitestgehend an der BITV 2.0. Dies betrifft insbesondere die anzuwendenden technischen Standards, wozu auch die Umsetzung in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache zählt.
In ergänzenden Durchführungsbeschlüssen wurden Regelungen zur Umsetzung und Bereitstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit, sowie zum Überwachungsverfahren, von der EU-Kommission festgeschrieben.
- Technische Standards
- EU-Richtlinie 2016/2102
- Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin
- Behindertengleichstellungsgesetz
- Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
- Durchführungsbeschluss der EU-Kommission 2018/1523 zur Barrierefreiheitserklärung
- Durchführungsbeschluss der EU-Kommission 2018/1524 zum Überwachungsverfahren