Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben im Bereich des öffentlichen Rechts sicherstellen. Es definiert Barrierefreiheit folgendermaßen:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“ (Wortlaut § 4 BGG). Damit werden auch schon wichtige Grundsätze definiert und formuliert.
In diesem Gesetz wurde auch die EU-Richtlinie 2016/2102 für die Bundesebene umgesetzt. Sie ist im Abschnitt 2a zu finden.
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