Sie haben Ihre Ausbildung zum Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Tierarzt im Ausland und zwar in einem sogenannten Drittstaat, d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) absolviert und beabsichtigen, diesen Beruf zukünftig in Berlin auszuüben?
Dann benötigen Sie für diese Tätigkeit eine staatliche Erlaubnis (Approbation/ Berufserlaubnis). Approbationen ermächtigen zur unbefristeten selbstständigen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland. Mit einer Berufserlaubnis dürfen Sie nur im Land Berlin und nur für zwei Jahre beruflich tätig werden.
Den Antrag auf Erteilung der Approbation/einer Berufserlaubnis können Sie sich unter dem Link Antrag auf Erteilung der Approbation bei ausländischen Abschlüssen herunterladen. Die Liste der einzureichenden Unterlagen finden Sie in der Checkliste für Personen mit Drittstaaten-Ausbildung. Unterlagen, die Sie bei Antragstellung noch nicht haben, können Sie – möglichst komplett – nachreichen.
Bitte übersenden Sie die Unterlagen als amtlich beglaubigte Kopien per Post. Die Beglaubigung von Kopien erfolgt in Berlin durch die Bürgerämter oder durch Notare.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages ist Ihr persönliches Erscheinen in der Behörde nicht erforderlich.
Sofern Ihr aktueller Wohnsitz sich noch außerhalb von Deutschland befindet, empfehlen wir das umfangreiche Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) in Anspruch zu nehmen. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich sein. Das Serviceangebot ist kostenfrei. Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse: recognition@arbeitsagentur.de.
Wenn Sie bereits in Berlin leben und die Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses anstreben, steht Ihnen hierfür auch die Berliner Beratungshotline zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zur Verfügung.
Die Approbation/eine Berufserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn Sie über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Diese sind in einem Fachsprachentest (C 1) vor der zuständigen Berufskammer nachzuweisen (Tierärzte benötigen keinen Fachsprachentest, es genügt B 2).