Das Europäische Parlament hat in seiner Aufnahmerichtlinie (Art. 21 RL 2013/33/EU) festgelegt, dass Flüchtlinge mit besonderen Schutzbedürfnissen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung haben, der während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens berücksichtigt werden muss. Zu dieser Gruppe gehören Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Zudem hat das Land Berlin auch lesbische, schwule, bisexuelle sowie trans- und intergeschlechtliche Geflüchtete (LSBTI) als Gruppe mit besonderem Schutzbedarf anerkannt.
Der Leitfaden zur Identifizierung von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten in Berlin gibt einen Überblick zum rechtlichen Rahmen, zur Ermittlung besonderer Schutzbedarfe sowie zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die verschiedenen Gruppen.
Leitfaden schutzbedürftige Geflüchtete
Das LAF berücksichtigt bei diesen Gruppen eine möglichst bedarfsgerechte Unterbringung und individuelle Unterstützungsangebote.