Anrechnung von Einkommen

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Ich bekomme Leistungen vom LFU und möchte zusätzlich eigenes Geld verdienen. Was muss ich beachten?

Wenn Sie eine Arbeit finden und Geld verdienen, bekommen Sie natürlich weniger Leistungen vom LFU. Denn der Staat springt ja nur ein, wenn jemand keine eigenen Einkünfte hat. Es gibt aber einen Freibetrag, der nicht auf ihre Leistungen angerechnet wird. Jeder Fall muss vom LFU individuell geprüft werden.

Bitte beachten!

Wenn Sie ein konkretes Arbeitsangebot haben und eigenes Geld verdienen werden, informieren Sie sich VORHER bei Ihrem Sachbearbeiter im LFU, wie sich Ihr künftiges Einkommen auf Ihre Leistungen auswirkt!
Ansonsten kann es zu Überzahlungen kommen, die das LFU von Ihnen zurückfordern muss.

Wie wird mein Arbeitseinkommen auf meine Leistungen angerechnet?

Wenn Sie Geld verdienen, bekommen Sie weniger Geld vom LFU. Es gibt aber einen Freibetrag von 25 Prozent ihres monatlichen Einkommens, der nicht auf diese Leistungen angerechnet wird. Insgesamt darf dieser Freibetrag aber nicht höher sein als die Hälfte ihres gesetzlichen Leistungsanspruchs. Beispiel:
Wenn das LFU Ihnen als Asylbewerber 310,- Euro monatlich zahlt, liegt der maximale Freibetrag bei 155,- Euro. Dazu kommt eine monatliche Arbeitskostenpauschale von 5,20 Euro. Die restlichen 75 Prozent ihres Einkommens werden aber auf ihre Leistungen angerechnet – diese werden entsprechend gesenkt.

Ich bin ehrenamtlich tätig und bekomme eine Aufwandsentschädigung. Zählt dies als Einkommen?

Ja. Zum Einkommen zählen:
  • Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbsarbeit
  • Einkommen aus Honorarvertrag (z.B. als Sprachmittler)
  • Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Arbeit (z.B. bei einem Kulturverein)

Für Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird ein Freibetrag von 250,- Euro pro Monat berücksichtigt.

Können meine Leistungen auch ganz wegfallen, wenn ich selbst Geld verdiene?

Ja. wenn Sie viel Geld verdienen, kann es sein, dass Sie gar keine Leistungen mehr vom LFU bekommen. Es kann auch sein, dass Sie sich zusätzlich an den Kosten Ihrer Unterbringung beteiligen müssen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich VOR Beginn Ihrer Arbeit im LFU melden. Dann prüft Ihr Sachbearbeiter die Auswirkungen auf ihre Leistungen und passt diese an. ACHTUNG: Wenn Sie dem LFU Ihre Arbeit zu spät melden, kann es zu Nachforderungen kommen.

Das klingt alles so kompliziert. Wie kann ich mir das vorstellen?

Hier haben wir ein Beispiel:
Mahmoud H. lebt seit 10 Monaten in Deutschland und wartet noch auf den Ausgang seines Asylantrags. Er ist alleinstehend und lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft in Berlin. Das LAF zahlt ihm jeden Monat 310,- Euro und übernimmt die Kosten der Unterkunft. Vor kurzem hat Mahmoud H. eine Teilzeitstelle als Malergehilfe in einem kleinen Handwerksbetrieb gefunden, wo er im Monat 200,- Euro verdienen wird. Mahmoud spricht im LFU vor, um seine Arbeit anzumelden und die Auswirkungen auf seinen Leistungsbezug prüfen zu lassen.

Wie wirkt sich Mahmouds Einkommen nun auf die vom LFU gezahlten Leistungen aus?

Mahmouds Bedarf laut AsylbLG
  • Leistungen nach § 3a Abs. 1 AsylbLG 204,00 EUR
  • Leistungen nach § 3a Abs. 2 AsylbLG 256,00 EUR
  • Gesamtbedarf: 460,00 EUR
Mahmouds Einkommensermittlung (§ 7 AsylbLG)
  • Einkommen (Malergehilfe) 200,00 EUR
  • abzgl. Freibetrag § 7 Abs. 3 AsylbLG (25%) -50,00 EUR
  • abzgl. Arbeitsmittelpauschale -5,20 EUR
  • Fahrtkosten -9,00 EUR
  • Anrechenbares Gesamteinkommen: 135,80 EUR
Mahmouds Leistungsberechnung
  • Bedarf 460,00 EUR
  • Einkommen -135,80 EUR
  • Leistung nach dem AsylbLG: 294,80 EUR

Antwort:
Nach Abzug des Freibetrags bleiben von Mahmouds Gehalt als Malergehilfe 135,80 Euro übrig, die auf seine Leistungen angerechnet werden. Das LFU zahlt ihm daher einen verminderten Satz von 294,80 Euro aus. Die Kosten für die Unterbringung werden weiterhin in voller Höhe vom LFU übernommen. Das Gehalt wird ihm direkt vom Arbeitgeber überwiesen.

Für den Personenkreis der § 2 AsylbLG-Leistungsberechtigten gelten die Regelungen des Zwölften Sozialgesetzbuches in analoger Anwendung.

Das bedeutet, dass bei einer Erwerbstätigkeit 30 Prozent ihres monatlichen Einkommens nicht auf Ihre Leistungen angerechnet werden. Dieser Freibetrag darf jedoch insgesamt nicht höher sein als die Hälfte des Regelbedarfs für Alleinstehende.

Für Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird ein Freibetrag von 200 Euro pro Monat berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn Sie Taschengeld für eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes erhalten.

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Ihre Ansprechpartner:
Meli Loumgam

Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung
Leistungsbereich
Postfach 30 14 09
10721 Berlin