Sie sind 36 Monate in Deutschland und bekommen nun Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Was ändert sich?
Höhe der Leistungen
Sie erhalten künftig höhere Leistungen. Die Höhe richtet sich analog zum Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).
Sind Sie Alleinstehend erhalten Sie monatlich 563,- Euro (vorher 502,- Euro),
Krankenversicherung
Sie haben jetzt die Möglichkeit, alleine eine Krankenkasse zu wählen.
Eigenbeteiligung bei der Krankenkasse
Künftig müssen Sie Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen betragen in der Regel 2 %.
Sind Sie chronisch erkrankt, müssen Sie nur 1 % zuzahlen. Entscheidungen hierzu trifft die Krankenkasse.
Sammeln Sie bitte alle Zuzahlungsbelege. Ist der Zuzahlungsbetrag erreicht, müssen Sie die Belege bei der Krankenkasse einreichen. Von der Krankenkasse erhalten Sie dann für das restliche Kalenderjahr eine Befreiung.
Ab 2019 beträgt die Zuzahlung 101,76 Euro bzw. 50,88 Euro.
Gewährung einmaliger Beihilfen
Analog zum SGB XII können nur einmalige Beihilfen in folgeden Fällen gewährt werden:- Erstausstattung für die Wohnung
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Bildungs- und Teilhabepaket
Die Leistungen für Ihre Kinder werden wie bisher gewährt (z.B. Schulbedarf, Klassenfahrten, Vereinskosten).
Ergänzende Darlehen
Sind Sie in eine Notlage geraten und können sich finanziell nicht alleine helfen, besteht die Möglichkeit ein Darlehen zu beantragen.
Anrechnung von Einkommen
Sind Sie erwerbstätig, berechnet sich der Freibetrag analog zum SGB XII. Der Freibetrag beträgt künftig 30 % (vorher 25 %).