Adressat
Adressat des Antrages ist die für den/die Patienten/Patientin zuständige Leistungsbehörde. Tragen Sie die Adresse des LAF oder des zuständigen bezirklichen Sozialamts ins Adressfeld ein.
Anträge an das LAF sind per Mail einzureichen.
Die Adressenliste finden Sie hier: Teams Leistungsbereich
Bitte unbedingt im Betreff das Stichwort „Dolmetscherleistung“ eingeben!
Angaben zum Patienten
Die Sprachmittlung muss der zu behandelnden Person zugeordnet werden können, weshalb genaue Angaben zum Patienten/zur Patientin erforderlich sind.
Liegt noch keine elektronische Gesundheitskarte vor, sondern nur der vorläufige Anspruchsnachweis, ist die Nummer des Nachweises einzutragen.
Begründung für die rückwirkende Antragsstellung
Da ein Antrag auf Sprachmittlung im Rahmen einer medizinischen Behandlung im Vorfeld zu stellen ist, muss hier begründet werden, warum vom vorgegebenen Verfahren abgewichen werden musste.
Angaben zur medizinischen Behandlung
Wählen Sie aus, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Behandlung handelt.
Geben Sie an, ob es sich voraussichtlich bzw. zunächst um eine einmalige Behandlung handelt oder um eine Behandlungsserie. Für Behandlungsserien sind die geplante Anzahl sowie der voraussichtliche Stundenumfang pro Behandlungstermin anzugeben.
Bitte wählen Sie eine Kategorie aus, die den Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Dolmetschleistung am besten beschreibt. Diese ist für die Festlegung des Stundensatzes für die Sprachmittlung notwendig (siehe oben).
Angaben zur erbrachten Sprachmittlung
Bitte geben Sie an, ob es sich um eine Sprachmittlung für eine einmalige Behandlung gehandelt hat oder ob die Sprachmittlung für eine Behandlungsserie erbracht wurde. Im Falle einer Behandlungsserie ist dem Formular eine Auflistung der Einzeltermine beizufügen.
Bei einer einmaligen Behandlung geben Sie bitte Datum und Uhrzeit der Sprachmittlung an.
Die Leistung der Sprachmittlung muss vom behandelnden Arzt/der Ärztin mittels Stempel und Unterschrift bestätigt werden.
Ausschöpfung aller Möglichkeiten der unentgeltlichen Sprachmittlung
Aus rechtlichen Gründen sind sämtliche Möglichkeiten der unentgeltlichen Sprachmittlung auszuschöpfen, bevor die Leistungsbehörden die Kosten einer professionellen Sprachmittlung übernehmen können. Daher muss der behandelnde Arzt/die Ärztin per Unterschrift bestätigen, dass alle Möglichkeiten der unentgeltlichen Sprachmittlung durch anderes medizinisches Personal ausgeschöpft sind und eine Inanspruchnahme eines/einer Dolmetscher/in bzw. eines Sprachmittlers/einer Sprachmittlerin für die Behandlung unabdingbar ist.