Wenn Geflüchtete beim Arzt oder im Krankenhaus behandelt werden, ist eine gute Kommunikation wichtig. Sprachmittlungen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen (ambulant oder stationär) sind aber keine Gesundheitsleistungen und werden daher nicht von den Krankenkassen erstattet. Deshalb können die Kosten von der für den Patienten zuständigen Leistungsbehörde übernommen werden. Hierfür muss vom Arzt oder Krankenhaus ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.
Kostenerstattung für Dolmetscherleistungen
Achtung
Bitte prüfen Sie vor Antragstellung wer der zuständige Leistungsträger (LAF, Bezirke, JobCenter) ist und richten Ihren Antrag dorthin. Sind andere Leistungsbehörden als das LAF zuständig, kann keine Online-Beantragung erfolgen.
Wichtiger Hinweis
Bitte achten Sie als Arztpraxis oder behandelndes Krankenhaus darauf, den Antrag auf Kostenerstattung für Dolmetscherleistungen an die für Ihren Patienten zuständige Leistungsstelle zu schicken.
Der Leistungsstatus ist auf der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten gespeichert.
Status 9 – Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und bezirkliche Sozialämter
Status 4 – Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und bezirkliche Sozialämter
Status 1 – Jobcenter
Eine falsche Adressierung des Antrags kann die Kostenerstattung verzögern.
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Merkblatt zum Antrag für eine Sprachmittlung
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Formular A - Antrag Sprachmittlung
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Formular B - Bestätigung Sprachmittlung
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Formular C - Angaben Rechnung Sprachmittlung
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Formular D - Rückwirkender Antrag Sprachmittlung
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
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Thomas Winzer
LeistungsgewährungE-Mail: Leistungen@LAF.Berlin.de
Haben Sie Fragen oder Anregungen?
Ihre Ansprechpartner:
Thomas Winzer
Postanschrift
Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
IB 1
Postfach 30 14 09
10721 Berlin