Visa für Opfer des Erdbebens in der Türkei mit Verwandten in Berlin - Abgabe von Verpflichtungserklärungen

04.08.2023

Das Bundesministerium des Innern hat mitgeteilt, dass die Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung am 06.08.2023 ausläuft und nicht verlängert wird.
Für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für die Ausstellung von kurzfristigen Schengen-Visa gilt deshalb ab dem 07.08.2023 wieder das reguläre Verfahren. Informationen dazu finden Sie im Service-Portal.

Die nachstehenden Informationen sind damit veraltet und gelten nicht mehr.

Türkische Staatsangehörige, die von der Erdbebenkatastrophe individuell besonders betroffen sind, sollen vorübergehend für bis zu 90 Tage bei engen Verwandten in Deutschland unterkommen können. Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern haben dazu ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der benötigten Einreise-Visa beschlossen.

Für die Ausstellung der Visa muss der oder die in Deutschland lebende Verwandte noch vor dem Visumantrag eine Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Ausländerbehörde seines Wohnorts abgeben. Die einladende Person verpflichtet sich damit ab Einreise zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.

Hat die einladende Person ihren Wohnsitz in Berlin, ist das Landesamt für Einwanderung für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung zuständig. Für die prioritäre Bearbeitung stellen wir kurzfristige Termine bereit. Nachfolgend erhalten Sie dazu genauere Informationen.

Hinweis:
Die Informationen auf dieser Webseite richten sich nach den Vorgaben des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern und Heimat. Das derzeit vereinfachte Visumverfahren kann jederzeit durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wie auch das Auswärtige Amt (AA) geändert werden.

Inhaltsverzeichnis

Ist mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung die Ausstellung des Visums garantiert?

Nein, die Abgabe der Verpflichtungserklärung allein garantiert nicht die Ausstellung des Visums.
Die Prüfung und Ausstellung des Visums obliegt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Türkei und dem von ihr beauftragten externen Dienstleister iDATA

Mit der Verpflichtungserklärung wird eine Voraussetzung für die Ausstellung des Visums erfüllt. Darüber hinaus müssen für die Antragstellung beim externen Dienstleister iDATA noch weitere Unterlagen vollständig vorgelegt werden. Dazu zählen insbesondere
  • Ein gültiger (auch vorläufiger) türkischer Pass
  • Krankenversicherung (Deckungssumme 30.000 Euro für Kranken- und Rückführungskosten im Schengenraum, Versicherung für den gesamten Reisezeitraum einschließlich An- und Abreisetag, direkte Zahlung der Versicherung an Ärzte/Krankenhaus, kann bei vielen Anbietern online abgeschlossen werden)
  • Wohnsitznachweis mit Historie (Historie muss den Wohnsitz im Erdbebengebiet zum Zeitpunkt der Katastrophe belegen; „Tarihceli yerlesim yeri bilgileri raporu“)
  • Verwandtschaftsnachweis („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“ mit amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) und Barcode)
  • Kurze, schriftliche Schilderung der Notlage

Eine Übersicht über die erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Ein Visum kann auch nicht erteilt werden, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland besteht oder mit dem Aufenthalt im Bundesgebiet aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Für wen kann eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden?

Das vereinfachte Verfahren gilt für türkische Staatsangehörige, die
  • nachvollziehbar individuell vom Erdbeben besonders betroffen sind (es droht Obdachlosigkeit oder sie haben behandlungsbedürftige Verletzungen), und
  • Angehörige 1. oder 2. Grades (Ehepartner/-partnerin, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) von deutschen Staatsangehörigen oder von einer Person mit einem dauerhaften deutschen Aufenthaltstitel sind. (Ehepartner und minderjährige Kinder der Angehörigen 1. oder 2. Grades sind ebenfalls vom vereinfachten Verfahren umfasst.), und
  • zum Zeitpunkt des Erdbebens ihren Wohnsitz in einer der betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Gaziantep, Hatay, Adana, Malatya, Diyarbakir, Sanliurfa, Adiyaman, Kilis, Elazig und Osmaniye) hatten.

Für wen muss keine Verpflichtungserklärung abgegeben werden?

Eine Verpflichtungserklärung ist in bestimmten Fällen nicht notwendig, wenn das Visum nicht für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt wird, sondern für einen dauerhaften Nachzug zur Familienzusammenführung.

Begünstigt sind Angehörige der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) eines/einer in Berlin wohnhaften deutschen Staatsangehörigen oder Inhabers/Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Lesen Sie hierzu die Informationen zur Globalzustimmung der Berliner Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport vom 10.02.2023.

Weiterhin ist eine Verpflichtungserklärung zudem auch dann nicht notwendig, wenn die vom Erdbeben betroffenen Personen selbst über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen. Anträge auf reguläre Schengen-Visa im Rahmen des üblichen Visumverfahrens werden in diesen Fällen durch die deutschen Auslandsvertretungen ebenfalls bevorzugt bearbeitet.

Wer kann eine Verpflichtungserklärung abgeben?

Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung beim Landesamt für Einwanderung gelten für Sie folgende Voraussetzungen:
  • Sie sind Verwandte oder Verwandter 1. oder 2. Grades.
  • Sie leben in Berlin mit gemeldetem Hauptwohnsitz.
  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz.
  • Falls Sie keine der vorangehenden Staatsangehörigkeiten besitzen, müssen Sie über einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz / EU verfügen:
    • Dazu zählen insbesondere Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte.
    • Auch Inhaber einer Fiktionsbescheinigung (nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) oder eines D-Visums für einen längerfristigen Aufenthalt können eine Verpflichtungserklärung abgeben,
    • Es ist dafür unproblematisch, wenn Ihr Aufenthaltstitel und/oder Ihr Pass demnächst ablaufen.
Bitte beachten Sie:
  • Die Verpflichtungserklärung kann nur von einer Person abgegeben werden, die mit der eingeladenen Person ersten oder zweiten Grades verwandt ist.
  • Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch zwei Personen als Gesamtschuldner ist dann möglich, wenn
    • beide Personen 1. oder 2. Grades mit der eingeladenen Person verwandt sind oder
    • bei Eheleuten, sofern mindestens einer der beiden Ehegatten das Verwandtschaftskriterium erfüllt.
  • Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch weiter verwandte Familienangehörige (zum Beispiel Schwager oder Tante der einladenden Person) oder Dritte ist nicht möglich.

Wer kann keine Verpflichtungserklärung abgeben?

In diesen Fällen können Sie beim Landesamt für Einwanderung keine Verpflichtungserklärung abgeben:
  • Wenn Sie als Drittstaatsangehörige/r keinen dauerhaften Aufenthaltstitel besitzen, sondern ein C-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung,
  • Wenn Sie nicht in Berlin leben und mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Wenden Sie sich in einem solchen Fall bitte an die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort.
  • Wenn Sie mit der eingeladenen Person nicht 1. oder 2. Grades verwandt sind. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch weiter verwandte Familienangehörige (zum Beispiel Schwager oder Tante der einladenden Person) oder Dritte ist nicht möglich.

Welche Bedeutung und Folgen hat eine Verpflichtungserklärung?

Umfang der eingegangenen Verpflichtung
  • Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat, im Hotel oder in einer durch öffentlich-rechtlichen Träger gestellten Unterkunft) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
  • Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung, die eine Deckungssumme von 30.000 Euro für Kranken- und Rückführungskosten im Schengenraum umfassen muss, den gesamten Reisezeitraum einschließlich An- und Abreisetag umfasst und die direkte Zahlung der Versicherung an Ärzte/Krankenhaus enthält. So eine Krankenversicherung, kann bei vielen Anbietern online abgeschlossen werden.
  • Sofern während des Aufenthalts in Deutschland eine medizinische Behandlung erforderlich werden sollte, wird im Einzelfall geprüft, ob die Kosten über die nach dem EU-Visakodex obligatorische Reisekrankenversicherung getragen werden. Familienangehörige aus der Türkei haben zudem nach dem deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf sofort notwendige medizinische Leistungen. Die Behandlung wird im Rahmen der Leistungsaushilfe durch eine gewählte deutsche Krankenkasse erbracht, die die Kosten über den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mit dem türkischen Krankenversicherungsträger abrechnet.
  • Der Verpflichtungserklärende hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Das Vorliegen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes wird unabhängig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Rahmen des Visumverfahrens geprüft und ist eine Voraussetzung für die Visumerteilung.
  • Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG. Derartige Abschiebungskosten sind z. B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebungshaft.
Dauer der eingegangenen Verpflichtung
  • Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zu Grunde liegenden Aufenthaltstitels auf den Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise oder bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern ab Erteilung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet und schließt auch Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts ein.
  • Die Verpflichtung endet vor Ablauf von fünf Jahren mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
  • Die Verpflichtung erlischt nicht vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, wenn ein Asylverfahren angestrengt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Asylverfahren mit der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes positiv abgeschlossen bzw. wenn ein humanitärer Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.
  • Für Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen (vgl. § 66 Abs. 1 AufenthG), haftet der Verpflichtungserklärende zeitlich unbegrenzt.
Vollstreckbarkeit
  • Für die aufgewendeten öffentlichen Mittel besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dieser wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
  • Der Erstattungsanspruch kann im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.
Freiwilligkeit der Angaben
  • Alle für die Verpflichtungserklärung gemachten Angaben und Nachweise beruhen auf Freiwilligkeit.
  • Eine Verpflichtungserklärung ist unbeachtlich , wenn aufgrund fehlender Angaben die Bonität nicht geprüft werden kann.
  • Unrichtige und unvollständige Angaben können strafbar sein (z.B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl. §§ 95, 96 Aufenthaltsgesetz – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Was wird für die Abgabe der Verpflichtungserklärung benötigt?

Eine Verpflichtungserklärung sollte nur bei ausreichender Bonität abgegeben werden. Das bedeutet, dass Sie über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen.

Die Mindest-Nettoeinkommen betragen zum Beispiel
  • 1.169 Euro: für eine eingeladene minderjährige Person
  • 1.265 Euro: für eine eingeladene volljährige Person
  • 1.502 Euro: für eine eingeladene volljährige und eine eingeladene minderjährige Person
  • 1.598 Euro: für zwei eingeladene volljährige Personen
  • 1.739 Euro: für eine eingeladene volljährige Person und zwei eingeladene minderjährige Personen
  • 1.835 Euro: für zwei eingeladene volljährige Personen und eine eingeladene minderjährige Person:

Die erforderlichen Dokumente und Nachweise teilen wir Ihnen mit, wenn Sie von uns den Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung erhalten.
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird aus humanitären Gründen keine Gebühr erhoben.

Wie und wo kann die Verpflichtungserklärung abgegeben werden?

Ihre Verpflichtungserklärung können Sie (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) in unserem Referat B 5 am Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin abgeben.

Für die prioritäre Bedienung stellen wir kurzfristige Termine bereit.

Um Sie bevorzugt bedienen zu können, vereinbaren Sie deshalb bitte direkt mit dem zuständigen Referat B 5 einen Termin.

Wie geht es nach Abgabe der Verpflichtungserklärung weiter?

  • Nach Ausstellung der Verpflichtungserklärung müssen Sie diese im Original an Ihre/n eingeladenen Verwandten (Verpflichtungsnehmer) in der Türkei versenden.
    Nach Informationen des Auswärtigen Amts funktioniert der Versandweg mit Express-Postdienstleistern grundsätzlich auch in das Erdbebengebiet.
  • Bei positiver Entscheidung über den Antrag wird das Visum gebührenfrei erteilt. Das bei Antragstellung im Antragsannahmezentrum übliche Service-Entgelt (ca. 33 EUR) muss jedoch weiterhin an den externen Dienstleister iDATA gezahlt werden.

Bitte beachten Sie:
Das Schengenvisum im vereinfachten Verfahren berechtigt nur zur Einreise und zum Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen in Deutschland. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Schengenvisums über 90 Tage hinaus.

Lesen Sie bitte unsere Informationen zur Verordnung über die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels.

Wo erhalten Sie weitere Informationen?