Studium

Bonn Absolventenfeier

Erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten ab dem 1. März 2024

Mit Änderung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum 01.03.2024 ist es mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b Abs. 1 AufenthG erlaubt, insgesamt 140 volle Arbeitstage pro Kalenderjahr zu arbeiten (zu den Details siehe unten).

Dies gilt nunmehr auch für studienvorbereitende Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts.

Sie haben eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis zum Studium mit der Auflage „Beschäftigung an 120 Tagen oder 240 halben Tagen sowie studentische Nebentätigkeit gestattet.“?

Dann steht Ihnen selbstverständlich die gesetzlich geregelte Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit auf 140 Arbeitstage schon für das Jahr 2024 zu. Eine Änderung der Auflage ist dafür nicht erforderlich.

Bitte haben Sie Verständnis, dass das Landesamt für Einwanderung aufgrund der vielen Studierenden die Auflagenänderung erst vornehmen wird, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Studium verlängert werden muss.

Sofern es Rückfragen seitens Ihres Arbeitgebers gibt, verweisen Sie bitte auf diese Webseite.

Wer darf zum Studium einreisen? Wie läuft das Visumverfahren?

Welche Formulare, Unterlagen und Gebühren benötige ich?

Termine

Beginn des Studiums nach erfolgreicher Studienvorbereitung

Sie haben Sprachkurse, Studienkollegs oder vorbereitende Praktika erfolgreich absolviert?

  • Dann bleibt die dafür erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz weiter gültig (bis zum Ablauf ihres Gültigkeitsdatums).
  • Sie können Ihr Studium deshalb auch mit der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung aufnehmen.
  • Eine Vorsprache beim Landesamt für Einwanderung am Standort Keplerstraße ist erst zum Ablauf des Gültigkeitsdatums der Aufenthaltserlaubnis notwendig.

Sie haben die studienvorbereitenden Maßnahmen erfolglos abgebrochen?
Dann ist Ihre Aufenthaltserlaubnis damit erloschen, also ungültig.

Arbeiten während des Studiums

  • Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium berechtigt seit dem 01.03.2024 zur Ausübung einer Beschäftigung für insgesamt 140 volle Arbeitstage im Kalenderjahr. Dies gilt nun auch bei einem Aufenthalt zur Studienvorbereitung im ersten Jahr des Aufenthalts.
  • Beschäftigungen werden in der jeweils günstigsten Weise auf die erlaubten 140 vollen Arbeitstage wie folgt angerechnet:
    1. jeder einzelne Tag mit bis zu vier Stunden als halber Arbeitstag und mit mehr als vier Stunden als ganzer Arbeitstag
    oder
    2. für jede Kalenderwoche pauschal 2,5 Arbeitstage
    Bitte beachten:
    - Eine Berechnung nach Nr. 2 ist während der Vorlesungszeit nur für eine Beschäftigung von maximal 20 Stunden pro Kalenderwoche zulässig. Ansonsten muss für diese Woche eine Berechnung nach Nr. 1 erfolgen.
    - In der vorlesungsfreien Zeit gibt es hingegen für die Beschäftigung keine zeitliche Begrenzung, so dass auch bei einer Vollzeitbeschäftigung nur 2,5 Arbeitstage je Kalenderwoche auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden.
  • Studentische Nebentätigkeiten sind ohne zeitliche Beschränkung erlaubt, werden nicht auf die 140 Tage angerechnet.
    • Zu studentischen Nebentätigkeiten zählen Tätigkeiten:
      • an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen als wissenschaftliche Hilfskraft
      • in fachlichem Zusammenhang mit dem Studium an hochschulnahen Organisationen (zum Beispiel Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke, Tätigkeiten in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, des AStA und des World University Service)
      • an außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder von Promotionsstudenten als wissenschaftliche Mitarbeiter
    • Keine studentischen Nebentätigkeiten sind zum Beispiel
      • Beschäftigungen beim Studentenwerk, ohne einen Bezug zum Studium (z. B. Arbeit in der Mensa)
      • Beschäftigungen von nicht immatrikulierten Promovierenden mit Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter
  • Eine selbständige Tätigkeit (auch freiberuflich) ist mit der durch das Landesamt für Einwanderung erteilten Aufenthaltserlaubnis als Nebenerwerb gestattet. Im Vordergrund muss weiterhin das ordnungsgemäße Studium stehen. Der Studienfortschritt darf durch die selbständige Tätigkeit also nicht gefährdet sein.

Praktika während des Studiums

  • Alle in Ihrem Studiengang vorgeschriebenen Pflicht-Praktika sind erlaubt.
  • Andere Praktika sind nur im Zeitrahmen der 140 erlaubten Tage für eine Beschäftigung oder mit Erlaubnis des Landesamts für Einwanderung möglich. Es ist dabei egal, ob für das Praktikum ein Gehalt gezahlt wird.
  • Vorpraktika, insbesondere in technischen Studiengängen, sollten bereits vor der Einreise zum Studium absolviert werden.

Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

Sie haben Ihr Studium erfolgreich beendet?

  • Dann wird die Aufenthaltserlaubnis für maximal 18 Monate verlängert, damit Sie einen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Abschluss angemessen ist.
  • Die Aufenthaltserlaubnis kann ebenso zur Vorbereitung einer Unternehmensgründung oder freiberuflichen Selbstständigkeit erteilt werden.
  • Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit gestattet. Sie können also jeden Job annehmen oder selbständig tätig sein.

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen für die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche

Fortsetzung eines Studiums, das in einem anderen Staat der Europäischen Union begonnen wurde

Studenten in EU-Mitgliedstaaten, die dort einen Aufenthaltstitel 1 besitzen, können ohne Visum einreisen und die Aufenthaltserlaubnis zum Studium online beantragen.

Im Online-Antrag muss insbesondere Folgendes eingereicht werden:

  • die Immatrikulationsbescheinigung oder der Zulassungsbescheid
  • sowie ein Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt
1 Ausgenommen davon sind Aufenthaltstitel für Studienaufenthalte in Dänemark und Irland

Visum für Ehegatten und Kinder von Studenten

Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Studenten und Sprachschülern können nur im Einzelfall ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Grundsätzlich ist dafür Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt der Familie einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gesichert ist.

  • Bei Studenten und Sprachschülern gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn sie gegenüber der Auslandsvertretung bzw. uns eigene monatliche Mittel in Höhe des BAföG-Höchstsatzes nachweisen.
  • In der Regel ist für das Visum oder die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium der 12-fache BAföG-Höchstsatz auf ein Sperrkonto in Deutschland einzuzahlen. Über die Möglichkeit von Bürgschaften und Verpflichtungserklärungen informiert die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat.
  • Der Lebensunterhalt der Ehegatten und Kinder gilt als gesichert, wenn eigene Mittel in Höhe des jeweiligen Regelsatz des Arbeitslosengeldes II plus anteiliger Miete der Berliner Wohnung nachgewiesen werden.

Informationen zum Visumverfahren für Familienangehörige
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Studierenden

Sperrkonto

Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts finden Sie zum Sperrkonto allgemeine Informationen.
Wir können allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der dort veröffentlichten Informationen übernehmen.