Mit Änderung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum 01.03.2024 ist es mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b Abs. 1 AufenthG erlaubt, insgesamt 140 volle Arbeitstage pro Kalenderjahr zu arbeiten (zu den Details siehe unten).
Dies gilt nunmehr auch für studienvorbereitende Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts.
Sie haben eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis zum Studium mit der Auflage „Beschäftigung an 120 Tagen oder 240 halben Tagen sowie studentische Nebentätigkeit gestattet.“?
Dann steht Ihnen selbstverständlich die gesetzlich geregelte Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit auf 140 Arbeitstage schon für das Jahr 2024 zu. Eine Änderung der Auflage ist dafür nicht erforderlich.
Bitte haben Sie Verständnis, dass das Landesamt für Einwanderung aufgrund der vielen Studierenden die Auflagenänderung erst vornehmen wird, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Studium verlängert werden muss.
Sofern es Rückfragen seitens Ihres Arbeitgebers gibt, verweisen Sie bitte auf diese Webseite.