Mehr Demokratie durch Bürgerbeteiligung

Bürgerbeteiligung

Im Jahr 2005 beschloss das Berliner Abgeordnetenhaus weitere neue Möglichkeiten Ihrer Mitwirkung als Einwohner an bezirklichen Entscheidungen.

Dazu gehört u. a. die in die monatliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) mit integrierter Einwohnerfragestunde. Hierbei ist das Bezirksamt verpflichtet, zu Fragen, Vorschlägen und Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner Stellung zu nehmen.

Weitere Möglichkeiten zur Bürgerbeteiligung sind:

FES-Broschüre "Kommunalpolitik verstehen"

  • Kommunalpolitik verstehen für ein junges Politikverständnis

    PDF-Dokument (1.7 MB) - Stand: 2010
    Dokument: Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.

Wie funktioniert die Einwohnerversammlung?

Wünschen Sie, dass gesonderte Einwohnerversammlungen zur Erörterung wichtiger Bezirksangelegenheiten stattfinden, so können Sie sich an die Mitglieder der BVV wenden und Ihr Begehren vortragen. Unterstützen 19 (1/3) der 55 Bezirksverordneten Ihr Anliegen, so ist eine Einwohnerversammlung durch den Vorsteher der BVV einzuberufen.

§ 35 GO – Einwohnerversammlung

Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden.

Einwohnerversammlungen werden von der Vorsteherin/dem Vorsteher der BVV einberufen, wenn die BVV dies mit einfacher Mehrheit verlangt oder der Antrag einer Einwohnerin/eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der BVV unterstützt wird.

Ablauf der Einwohnerversammlung:

  • Der Antragsteller fertigt ein Schreiben an den Vorsteher der BVV Neukölln von Berlin mit Bitte um Einberufung einer Einwohnerversammlung.
  • Die Abstimmung über die Einberufung der Einwohnerversammlung erfolgt auf der nächsten Sitzung der BVV.
  • Bei erreichen der 1/3-Mehrheit (19 von 55 Bezirksverordneten) wird die Einwohnerversammlung schnellstmöglich einberufen.
  • Der Antragsteller erhält vom Vorsteher der BVV Neukölln von Berlin eine Einladung mit der Bitte, diese an interessierte Mitbürger/innen zu verteilen. Über das BVV-Büro erfolgt ebenfalls eine Information über die Einwohnerversammlung.

Was ist ein Einwohnerantrag?

In der Geschäftsordnung der BVV Neukölln von Berlin ist der Einwohnerantrag gemäß § 44 BezVwG wie folgt geregelt:

§ 37 – Einwohnerantrag

  1. Ein Einwohnerantrag ist schriftlich bei der BVV einzureichen. Im Auftrag der BVV prüft das Bezirksamt den Antrag auf Einhaltung der Zulassungskriterien. Das Ergebnis der Prüfung ist der BVV vorzulegen.
    Die Vorsteherin/der Vorsteher stellt die Zulässigkeit des Antrages fest oder weist ihn zurück.
  2. Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die BVV unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Vertrauenspersonen der Antragstellenden haben das Recht auf Anhörung in der BVV und in ihren Ausschüssen.

Zu beachten ist:

Die im Einwohnerantrag genannten Vertrauenspersonen müssen durch die Angabe von Geburtsdatum und der vollständigen Adresse eindeutig identifizierbar sein. Zudem müssen die Vertrauenspersonen auch auf den Unterschriftenlisten konkret benannt werden.

Wie läuft ein Bürgerbegehren ab?

Möchten Sie nicht die BVV sondern direkt das Bezirksamt zum Handeln in Ihrem Sinne anregen, dann können Sie das mit einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid gemäß § 45 BezVwG tun.

Sie teilen dem Bezirksamt mit, dass Sie ein Bürgerbegehren beabsichtigen. Sie legen eine mit “Ja” oder “Nein” zu beantwortende Frage vor und benennen drei Vertrauenspersonen, die dazu mit der Verwaltung verhandeln können.
Das Bezirksamt hat die Initiatoren zu beraten, eine rechtliche Vorprüfung und eine Schätzung der Kosten vorzunehmen, die sich ggf. aus der Realisierung des Antrages ergeben würden, und das Ergebnis dann den Initiatoren mitzuteilen.
Innerhalb von sechs Monaten müssen Sie dann die Unterschriften von drei Prozent der zur BVV Wahlberechtigten sammeln. Liegen nach Überprüfung der Unterschriften durch das Bezirksamt genügend gültige Stimmen vor, wird das Zustandeskommen des Bürgerbegehrens festgestellt. Danach muss die BVV innerhalb von zwei Monaten dem Begehren folgen und gegenüber dem Bezirksamt in Ihrem Sinne handeln. Folgt die BVV dem Inhalt des Bürgerbegehrens nicht, so bleibt Ihnen dann die Einleitung eines Bürgerentscheides zur Durchsetzung Ihres Anliegens.

Wie läuft ein Bürgerentscheid ab?

Spätestens vier Monate nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens findet der Bürgerentscheid statt. Das Bezirksamt setzt einen Abstimmungstermin auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fest. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin informiert. Jeder Haushalt, in dem Wahlberechtigte wohnen, erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung. Darin sind Ihre Argumente und die der BVV in gleichem Umfang dargelegt. Die Mitteilung erhält zudem die geschätzten Kosten. Die BVV hat die Möglichkeit, im Rahmen des Bürgerentscheides eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung zu bringen. Stimmberechtigt ist jede wahlberechtigte Person. Über das Begehren kann nur mit “Ja” oder “Nein” entschieden werden. Einzelheiten zur Organisation sind in der Verordnung über die Geltung des Landeswahlrechts für den Bürgerentscheid geregelt. Ein Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein entsprechender Beschluss der BVV.