Tagesordnung - 38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen  

 
 
Bezeichnung: 38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
Datum: Di, 19.05.2020 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, BVV-Saal, 2. Etage, Raum A202
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Begrüßung und Annahme der Tagesordnung      
Ö 2  
Protokollabstimmung      
Ö 3  
Stadtentwicklung und Wohnen bei Corona      
Ö 4  
Vorstellung „Neuköllner Modell“/Hr. Groth u. Hr. Biedermann - neue Handhabung von Bauanträgen mit Planungsrecht -      
Ö 5  
Bebauungsplan 8-86b „Juliusstraße 5-9“ - Geltungsbereichsteilung -      
Ö 6  
Bebauungsplan XIV-235 „Stuthirtenweg“ - Geltungsbereichsteilung -      
Ö 7  
Bebauungspläne - XIV-287a-1 „Krugpfuhlsiedlung – Hanne Nüte“ - XIV-287b-1 „Krugpfuhlsiedlung – Rambowstraße“ - XIV-287c-1 „Krugpfuhlsiedlung – Parchimer Allee“ - Beschlussfassung für BVV -      
Ö 8  
Leitfaden Umgang historische Bausubstanz Krugpfuhlsiedlung erstellen  
Enthält Anlagen
1580/XX  
Ö 9  
Verlässliche Verwaltung für die Anwohner der Krugpfuhlsiedlung  
Enthält Anlagen
1426/XX  
    VORLAGE
   

Der Antrag wird von der antragsstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Das Bezirksamt wird gebeten, eine Ausführungsvorschrift zur Umsetzung der Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung zu erstellen.
  2. Bestandteil der Ausführungsvorschrift ist ein Katalog genehmigungsfreier, genehmigungsfähiger sowie nicht genehmigungsfähiger Maßnahmen.
  3. Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zum Einbruchsschutz, zur Schaffung neuen Wohnraums und zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden sind besonders zu berücksichtigen.
  4. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind verständlich, nachvollziehbar und transparent zu definieren.
  5. Bei der Erstellung der Ausführungsvorschrift sind die Anwohnerinnen und Anwohner der Krugpfuhlsiedlung in geeigneter Form zu beteiligen.
  6. Die Ausführungsvorschrift ist vor Inkrafttreten von der Bezirksverordnetenversammlung zu beschließen.

 

Begründung: Die Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung verfolgt den legitimen Zweck, den ursprünglichen Charakter der Siedlung zu erhalten. Dieses Ziel kollidiert in manchen Fällen mit dem nachvollziehbaren und ebenfalls legitimen Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner auf behutsame und bedarfsgerechte Entwicklung und Anpassung ihres Wohnraumes. Beide Interessen sind zu berücksichtigen und in Ausgleich zu bringen. Die weitgehende Akzeptanz der zur Umsetzung der Erhaltungsverordnung erforderlichen Maßnahmen ist zwingend erforderlich, um die Ziele der Erhaltungsverordnung effektiv und wirtschaftlich erreichen zu können. Dies ist in der Vergangenheit nicht immer zur Zufriedenheit der Anwohnerinnen und Anwohner gelungen. Im Gegenteil bietet sich den Anwohnern ein Gesamtbild nicht nachvollziehbarer Einzelfallentscheidungen, nicht nachprüfbarer subjektiver Einschätzungen und in einigen Fällen bürgerfernes und unangemessenes Kontaktverhalten von Seiten des Bezirksamtes. Oftmals stützten sich diese Eindrücke auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die einen weiten Auslegungsspielraum auf Seiten der Verwaltung zulassen („überliefertes Ortsbild“, „historisches Vorbild“). Diese Eindrücke gilt es durch nachvollziehbar begründete Entscheidungen auf der Grundlage von transparenten und objektiven Kriterien zu beseitigen. Eine Ausführungsvorschrift ist dafür das richtige Instrument, da sie der Verwaltung einerseits verlässliche Entscheidungskriterien an die Hand gibt, andererseits transparente Erwartungshaltungen bei den Bürgerinnen und Bürgern begründet. Sie stärkt damit die Rechtssicherheit der Adressaten der Erhaltungsverordnung und trägt zur Akzeptanz der erforderlichen Maßnahmen bei. Zwar entfalten verwaltungsinterne Ausführungsvorschriften keine unmittelbare Außenwirkung ein individueller Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger lässt sich nicht direkt aus einer Ausführungsvorschrift ableiten. Gleichwohl entfalten sie eine Bindungswirkung der Verwaltung, die eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie einen mittelbaren Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz begründet. Ausführungsvorschriften lenken mithin das Ermessen in Einzelfallentscheidungen.

   
    28.08.2019 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 13.13 - überwiesen
   

Der Antrag wird in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen überwiesen.

   
    14.11.2019 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
    Ö 10 - vertagt
   

Herr Förster erhält das Wort, der daraufhin den Antrag begründet. Seine Fraktion hatte sich (als Beispiel für eine konstruktive Bürger*innenbeteiligung) intensiv mit dem dortigen Verein ausgetauscht. Er bedankt sich für das zahlreiche Erscheinen der Siedlergemeinschaft im heutigen Ausschuss. Die Interessen der Bewohner*innen als auch der Verwaltung sollen durch diesen Antrag konkretisiert werden.

 

Die Vorsitzende übergibt das Wort an die Gäste. Diese kritisieren zusammengefasst die Bestimmungen der bestehenden Erhaltungsverordnung.

 

Herr Scharmberg äußert deutliche Kritik am Antrag als auch an der Begründung. Der Verwaltung Beliebigkeit vorzuwerfen, ist populistisch und entspricht zudem nicht der Realität. Er bittet die Äußerung zu korrigieren und zugleich an Herrn Groth gerichtet, die Wesenszüge der Erhaltungsverordnung zu erläutern.

 

Herr Groth stellt diese daraufhin kurz vor. Rechtliche Grundlage bildet das Baugesetzbuch. Mit der Verordnung wird in das Eigentum der Betroffenen eingegriffen, so dass hinreichende Gründe hierfür vorliegen müssen. Die Krugpfuhlsiedlung ist ein in sich geschlossenes städtebauliches Ensemble, welches weitestgehend erhalten geblieben ist und sich in direkter Nachbarschaft zum Weltkulturerbe der Hufeisensiedlung befindet. Mit der Verordnung (kein Denkmalschutz, dieser wäre restriktiver) soll gesichert sein, dass ursprüngliche, noch vorhandene Erscheinungsbild zu schützen. Die bezirklichen Untersuchungen vor Erlass der Verordnung waren äußerst umfangreich und wurden durch die BVV im Jahr 2008 beschlossen. Dem Beschluss lag eine umfangreiche Begründung bei, die er dem Ausschuss zeigt. Diese Begründung mit ihren ausführlichen und konkreten Vorgaben bildet den Leitfaden für die Entscheidungen der Verwaltung. In einer Ausführungsvorschrift (Nr. 5 des Antrags) würde nicht mehr stehen können. Dass die Verwaltung einen Tag so, den anderen Tag so entscheidet, weist Herr Groth entschieden zurück.

 

Frau Fuhrmann regt zum besseren Verständnis einen Gestaltungsleitfaden als Booklet analog zur Schillerpromenade an. Herr Förster bringt sein Bedauern über seine Äußerungen zum Ausdruck. Er hält es insgesamt für angebracht eine 11 Jahre alte Verordnung zu überarbeiten, um diese greifbarer zu machen. Herr Wittke schließt sich dem an. Seit Inkrafttreten gab es erhebliche Änderungen, z.B. im Brandschutz. Er schlägt vor, dass die Bewohner*innen die Sachverhalte, welche für sie am wesentlichsten sind, zusammenfassen und diese dann über die BVV eingebracht werden.

 

Für Herrn Morsbach ist der Antrag nicht zustimmungsfähig, wie er kurz begründet. Für die Gäste vom Siedlungsverein wäre nach eigener Aussage eine visuelle Darstellung, was möglich ist und was nicht, wie von Frau Fuhrmann vorgeschlagen, sehr hilfreich. Herr Förster bestärkt die Erörterung, dass hier Handlungsbedarf besteht. Um den Antrag textlich noch mal überarbeiten zu können, beantragt er die Vertagung der Drucksache. Die Vorsitzende bedankt sich für die angeregte Diskussion. Der Antrag wird einvernehmlich vertagt.

   
    19.05.2020 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
    Ö 9 - im Ausschuss zurückgezogen
   

Die Drucksache wird wie bereits unter TOP 8 angekündigt durch die antragstellende Fraktion zurückgezogen.

   
    24.06.2020 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 14.1 - vertagt
   

vertagt

   
    27.08.2020 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 9.12 - vertagt
   

vertagt

   
    23.09.2020 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 9.1 - zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)
   

Der Antrag wird von der antragsstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Das Bezirksamt wird gebeten, eine Ausführungsvorschrift zur Umsetzung der Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung zu erstellen.
  2. Bestandteil der Ausführungsvorschrift ist ein Katalog genehmigungsfreier, genehmigungsfähiger sowie nicht genehmigungsfähiger Maßnahmen.
  3. Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zum Einbruchsschutz, zur Schaffung neuen Wohnraums und zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden sind besonders zu berücksichtigen.
  4. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind verständlich, nachvollziehbar und transparent zu definieren.
  5. Bei der Erstellung der Ausführungsvorschrift sind die Anwohnerinnen und Anwohner der Krugpfuhlsiedlung in geeigneter Form zu beteiligen.
  6. Die Ausführungsvorschrift ist vor Inkrafttreten von der Bezirksverordnetenversammlung zu beschließen.

 

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

 

Kenntnis genommen

Ö 10  
Neu- und Erweiterungsbauten      
Ö 11  
Mitteilungen der Verwaltung      
Ö 12  
Verschiedenes - Sachstand Ankauf Wohnblock Leinestr./Oderstr.      
Ö 13  
Nächste Sitzung voraussichtlich am 16. Juni 2020      
               
 
 

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