Drucksache - 1426/XX
Der Antrag wird von der antragsstellenden Fraktion zurückgezogen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Begründung: Die Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung verfolgt den legitimen Zweck, den ursprünglichen Charakter der Siedlung zu erhalten. Dieses Ziel kollidiert in manchen Fällen mit dem nachvollziehbaren und ebenfalls legitimen Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner auf behutsame und bedarfsgerechte Entwicklung und Anpassung ihres Wohnraumes. Beide Interessen sind zu berücksichtigen und in Ausgleich zu bringen. Die weitgehende Akzeptanz der zur Umsetzung der Erhaltungsverordnung erforderlichen Maßnahmen ist zwingend erforderlich, um die Ziele der Erhaltungsverordnung effektiv und wirtschaftlich erreichen zu können. Dies ist in der Vergangenheit nicht immer zur Zufriedenheit der Anwohnerinnen und Anwohner gelungen. Im Gegenteil bietet sich den Anwohnern ein Gesamtbild nicht nachvollziehbarer Einzelfallentscheidungen, nicht nachprüfbarer subjektiver Einschätzungen und in einigen Fällen bürgerfernes und unangemessenes Kontaktverhalten von Seiten des Bezirksamtes. Oftmals stützten sich diese Eindrücke auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die einen weiten Auslegungsspielraum auf Seiten der Verwaltung zulassen („überliefertes Ortsbild“, „historisches Vorbild“). Diese Eindrücke gilt es durch nachvollziehbar begründete Entscheidungen auf der Grundlage von transparenten und objektiven Kriterien zu beseitigen. Eine Ausführungsvorschrift ist dafür das richtige Instrument, da sie der Verwaltung einerseits verlässliche Entscheidungskriterien an die Hand gibt, andererseits transparente Erwartungshaltungen bei den Bürgerinnen und Bürgern begründet. Sie stärkt damit die Rechtssicherheit der Adressaten der Erhaltungsverordnung und trägt zur Akzeptanz der erforderlichen Maßnahmen bei. Zwar entfalten verwaltungsinterne Ausführungsvorschriften keine unmittelbare Außenwirkung – ein individueller Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger lässt sich nicht direkt aus einer Ausführungsvorschrift ableiten. Gleichwohl entfalten sie eine Bindungswirkung der Verwaltung, die eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie einen mittelbaren Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz begründet. Ausführungsvorschriften lenken mithin das Ermessen in Einzelfallentscheidungen. |
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