Drucksache - 1426/XX  

 
 
Betreff: Verlässliche Verwaltung für die Anwohner der Krugpfuhlsiedlung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUStadtentwicklung und Wohnen
Verfasser:Förster, ChristopherFuhrmann, Marlis
Drucksache-Art:AntragMitteilung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
28.08.2019 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen Ausschussberatung
14.11.2019 
33. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen vertagt   
19.05.2020 
38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen im Ausschuss zurückgezogen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
24.06.2020 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
27.08.2020 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
23.09.2020 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Überweisung SuW
Ausschuss vertagt 1
Ausschuss Beschluss
Mitteilung vertagt 1
Mitteilung vertagt 2
Beschluss

Der Antrag wird von der antragsstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Das Bezirksamt wird gebeten, eine Ausführungsvorschrift zur Umsetzung der Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung zu erstellen.
  2. Bestandteil der Ausführungsvorschrift ist ein Katalog genehmigungsfreier, genehmigungsfähiger sowie nicht genehmigungsfähiger Maßnahmen.
  3. Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zum Einbruchsschutz, zur Schaffung neuen Wohnraums und zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden sind besonders zu berücksichtigen.
  4. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind verständlich, nachvollziehbar und transparent zu definieren.
  5. Bei der Erstellung der Ausführungsvorschrift sind die Anwohnerinnen und Anwohner der Krugpfuhlsiedlung in geeigneter Form zu beteiligen.
  6. Die Ausführungsvorschrift ist vor Inkrafttreten von der Bezirksverordnetenversammlung zu beschließen.

 

Begründung: Die Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung verfolgt den legitimen Zweck, den ursprünglichen Charakter der Siedlung zu erhalten. Dieses Ziel kollidiert in manchen Fällen mit dem nachvollziehbaren und ebenfalls legitimen Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner auf behutsame und bedarfsgerechte Entwicklung und Anpassung ihres Wohnraumes. Beide Interessen sind zu berücksichtigen und in Ausgleich zu bringen. Die weitgehende Akzeptanz der zur Umsetzung der Erhaltungsverordnung erforderlichen Maßnahmen ist zwingend erforderlich, um die Ziele der Erhaltungsverordnung effektiv und wirtschaftlich erreichen zu können. Dies ist in der Vergangenheit nicht immer zur Zufriedenheit der Anwohnerinnen und Anwohner gelungen. Im Gegenteil bietet sich den Anwohnern ein Gesamtbild nicht nachvollziehbarer Einzelfallentscheidungen, nicht nachprüfbarer subjektiver Einschätzungen und in einigen Fällen bürgerfernes und unangemessenes Kontaktverhalten von Seiten des Bezirksamtes. Oftmals stützten sich diese Eindrücke auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die einen weiten Auslegungsspielraum auf Seiten der Verwaltung zulassen („überliefertes Ortsbild“, „historisches Vorbild“). Diese Eindrücke gilt es durch nachvollziehbar begründete Entscheidungen auf der Grundlage von transparenten und objektiven Kriterien zu beseitigen. Eine Ausführungsvorschrift ist dafür das richtige Instrument, da sie der Verwaltung einerseits verlässliche Entscheidungskriterien an die Hand gibt, andererseits transparente Erwartungshaltungen bei den Bürgerinnen und Bürgern begründet. Sie stärkt damit die Rechtssicherheit der Adressaten der Erhaltungsverordnung und trägt zur Akzeptanz der erforderlichen Maßnahmen bei. Zwar entfalten verwaltungsinterne Ausführungsvorschriften keine unmittelbare Außenwirkung ein individueller Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger lässt sich nicht direkt aus einer Ausführungsvorschrift ableiten. Gleichwohl entfalten sie eine Bindungswirkung der Verwaltung, die eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie einen mittelbaren Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz begründet. Ausführungsvorschriften lenken mithin das Ermessen in Einzelfallentscheidungen.

 
 

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