Bezirksamtsbeschluss 28/22

Das Bezirksamt beschließt:

In den Dienstgebäuden des Bezirks Neukölln besteht ab dem 01.04.2022 für die Besucherinnen und Besucher eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Regelung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) oder den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 für FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94) entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf. Eine Maske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Diese Pflicht gilt nicht für

- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich attestierten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können,
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Die Umsetzung des Beschlusses obliegt federführend dem Geschäftsbereich Bezirksbürgermeister, SE Facility Management. Hierzu wird der Beschlusstext in den Dienstgebäuden ausgehangen und mit entsprechenden Piktogrammen untermauert.