Allgemeine Informationen/FAQ zur Mobilitätserhaltung

Spiel der Fragen - Grün

Informationen zu folgenden Themenbereichen:

Schwerbehindertenausweis

Der Antrag auf Anerkennung des Grades der Behinderung und auf Ausstellung eines Ausweises sowie auf die Zuerkennung von Merkzeichen ist zu richten an:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
KundenCenter / Versorgungsamt
Sächsische Straße 28
10707 Berlin

Postanschrift: PF 310929 10639 Berlin
Bürgertelefon: 115, Fax: 90229-6095

Das elektronische Antragsformular, sowie weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie direkt auf der Homepage des Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Die Antragsformulare Sie ebenfalls bei den Bürgerämtern sowie bei der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, Krebs und Aids.

Sonderfahrdienst für mobilitätsbehinderte Menschen aus Berlin – SFD

Menschen mit Behinderung können in Berlin einen Sonderfahrdienst nutzen, der ausschließlich für private Fahrten im Rahmen von Freizeit und Erholung zur Verfügung steht.

Dieser besondere Fahrdienst ermöglicht Menschen, die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Für die Beförderung stehen Solobusse (mit einem Fahrer) und Doppelbusse (mit einem Fahrer und einem Beifahrer), vor allem zur Überwindung von Treppenstufen zur Verfügung. Die Nutzung dieser Fahrzeuge sollte denen vorbehalten bleiben, die körperlich nicht in der Lage sind, den öffentlichen Personennahverkehr oder „normale“ Taxen zu benutzen, bzw. deren Wohnort oder Ziel nicht barrierefrei erreichbar ist. Zum Sonderfahrdienst gehören Assistenzleistungen wie die mit der Fahrt verbundene erforderliche Treppenhilfe ( Tür-zu-Tür-Service).

Mit der Durchführung ist die Mobilitätszentrale ““SFD-Berlin(Homepage des SonderFahrDientes für Menschen mit Behinderung) unter dem Betreiber Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG (WBT), Genthiner Str. 36, 10785 Berlin. beauftragt.

Der Fahrdienst kann täglich innerhalb des Berliner Stadtgebietes in Anspruch genommen werden.

Das Versorgungsamt stellt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme am Sonderfahrdienst fest und erteilt dann das Merkzeichen T auf dem Schwerbehindertenausweis. Es gibt eine Zuzahlungsregelung, die Abrechnung erfolgt über ein Magnetkartensystem.

Die Ausstellung der Magnetkarte erfolgt erst auf Antrag beim:
Landesamt für Gesundheit und Soziales – III C 2-
Postfach 31 09 29, 10639 Berlin

Grundsätzlich muss jeder Nutzer des Sonderfahrdienstes eine Eigenbeteiligung entrichten. Ausgenommen von der Eigenbeteiligung sind Heimbewohner, die einen Barbetrag (Taschengeld) vom Sozialhilfeträger erhalten. Die Abrechnung der Eigenbeteiligung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist in dieser Eigenbeteiligung berücksichtigt. Für mehr als eine Begleitperson je Berechtigten wird eine Kostenbeteiligung pro Fahrt erhoben.

Kraftfahrzeugsteuerermäßigung

Anspruchsberechtigte für KfZ-Steuerbefreiung oder -ermäßigung (siehe Schwerbehindertenausweis) wenden sich an die Zentrale Auskunftsstetlle des Hauptzollamtes Frankfurt/Oder:

Informations- und Wissensmanagement Zoll
Tel. 0351/ 44834-550
E-Mail: info.kraftst@zoll.de

Weitere Hinweise finden Sie auf folgenden Intersetseiten:

Parkerleichterung

EU-Parkausweis (blau) Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung und einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können den blauen EU-Parkausweis beantragen bei:

Bezirksamt Neukölln von Berlin
Ordnungsamt / Straßenverkehrsbehörde
Dienstgebäude: Gradestr. 36, 12347 Berlin
Telefon: (030) 90239 4194

Mit einem formlosen Schreiben oder einem Anruf können Sie einen Antrags anfordern.
Es besteht kein Rechtsanspruch. Es erfolgt immer eine Einzelfallprüfung.

Personenbezogene Parkplätze in Wohn- oder Arbeitsplatznähe sind bei der gleichen Behörde zu beantragen. Diese werden jedoch nur angeordnet, soweit keine Abstellplätze außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes vorhanden sind und wenn kein genügender Parkraum in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.

Sonderregelung für Parkerleichterungen (Gleichstellung) Seit September 2001 gibt es Parkerleichterungen (orangefarbener Parkausweis) für mehr Menschen in Berlin. Die Regelung zur Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen gilt bei Menschen mit
  • einem GdB von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und der Feststellung des Merkzeichen G und B
  • einem GdB von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane mit einem GdB von wenigstens 50 sowie Feststellung der Merkzeichen “G” und “B”
  • Morbus Crohn bzw. Colitis ulcerosa mit einem GdB von wenigstens 60 deswegen
  • Stoma-Träger mit doppeltem Stoma mit Auswirkungen auf die Gehfähigkeit (künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung).

Zur Beantragung bei der Straßenverkehrsbehörde ist eine Gleichstellungsbescheinigung des Versorgungsamtes erforderlich.

HINWEIS :
Das Parken auf Sonderparkplätzen ist ausschließlich den Inhabern der Parkausweise gestattet.

Es reicht nicht aus, den Schwerbehindertenausweis oder einen Aufkleber mit Rollstuhlsymbol in das Fahrzeug zu legen. Dies berechtigt nicht zum Parken und kann entsprechende Ahndung durch die Ordnungsbehörden nach sich ziehen.
Die Sonderparkgenehmigung gilt nur, wenn der/die berechtigte Schwerbehinderte selbst das Fahrzeug nutzt. Dazu muss er/sie dieses jedoch nicht selbst fahren.
Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die berechtigte behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des blauen Parkausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren.

VBB Bus & Bahn-Begleitservice

Der VBB Bus & Bahn-Begleitservice richtet sich an Kunden, die sich auf Grund von Mobilitätseinschränkungen bei der Nutzung von Bus und Bahn unsicher fühlen. Dies sind vorwiegend Kundinnen und Kunden, die einen Rollstuhl, Rollator oder eine Gehhilfe nutzen, seheingeschränkte oder blinde Menschen, gehörlose, aber auch stark verunsicherte Menschen.

Weitere Hinweise finden Sie auf folgender Intersetseite:

Aufzugsstörungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Die BVG informiert über Aufzugsstörungen über den automatischen Ansagedienst unter der Telefonnummer (030) 2562-2096 und im Internet.

Kundenbetreuung der BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) -Telefonnummer (030) 19449

Bei der S-Bahn erhalten Kunden die Informationen zur Verfügbarkeit von Aufzügen über das Kundentelefon (030) 2974-3333 sowie im Internet.

Fernverkehr

Die Mobilitätsservice-Zentrale der Bahn gibt Auskünfte über Hilfemöglichkeiten auf
dem gewünschten Bahnhof oder die Ausstattung der Züge und ist bei der
Reiseplanung behilflich. Die Mitarbeiter nehmen auch die Bestellung von Ein-, Um- und Aussteigeservice entgegen.

Öffnungszeiten: täglich von 6.00 bis 22.00 Uhr
Tel. 01806-512512 (20ct/Anruf aus dem Festnetz, bei Mobilfunk max. 60 ct/Anruf)
E-Mail: msz@deutschebahn.com
Homepage: www.bahn.de/barrierefrei

(Angaben ohne Gewähr)

Ausgabe von Schlüsseln für das Einheitsschließsystem barrierefreier Toiletten

Personen, die mittels des Schwerbehindertenausweises nachfolgende Funktionseinschränkungen und Merkzeichen nachweisen, erhalten den Schlüssel für Behindertentoiletten beim Sozialverband VdK:
  • Merkzeichen „aG“ und/oder „T“
    oder
  • Grad der Behinderung von wenigstens 70 und Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ (alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein!)
    oder
  • Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 deswegen
    oder
  • Doppelter Stomaträger (künstlicher Darmausgang und/oder künstliche Harnableitung)

Achtung: Bei den beiden letzten Voraussetzungen genügt der Schwerbehindertenausweis nicht, es muss hier der Bescheid des
Versorgungsamtes bzw. ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem diese Erkrankungen hervorgehen.

Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg e.V.
Linienstr. 131, 10115 Berlin – Erdgeschoss 05 (Kasse)
Tel. 864910607, Fax 864910520
E-Mail: berlin-brandenburg@vdk.de (E-Mail Adresse)

Euro-Toilettenschlüssel
CBF Darmstadt e. V.
Pallaswiesenstr. 123a, 64293 Darmstadt
Tel. (06151) 8122-0, Fax (06151) 8122-15
E-Mail: info@cbf-darmstadt.de
Homepage: www.cbf-da.de

Behinderungsbedingte Umbauvorhaben in der Wohnung

Durch Alter, Krankheit Unfall oder ähnliche Ereignisse kann ein Verlust von Körperfunktionen auftreten, der es nötig macht, kleinere aber auch große Veränderungen in der Wohnung vornehmen zu müssen. Lassen Sie sich über Umbaumöglichkeiten sowie -anbieter und Finanzierungsmöglichkeiten beraten. Sprechen Sie vorher mit Ihrem Vermieter !

Ist die Wohnung grundsätzlich geeignet und bedarf es “nur” einiger Änderungen und Anpassungen, empfiehlt es sich, folgende Hinweise zu beachten:
Lassen sich fehlende Körperfunktionen mit technischen Mitteln ausgleichen, wie z.B. beim Badewannenlifter, lässt man sich zweckmäßigerweise von einem Therapeuten und/oder Sanitätshaus beraten. Eine entsprechende Verordnung des Arztes muss bei Kranken- oder Pflegekasse, Berufsgenossenschaft oder anderen in Frage kommenden Leistungsträgern eingereicht werden.

Werden außer den o.g. Hilfsmitteln auch noch bauliche Veränderungen nötig, sind diese grundsätzlich vorher mit dem Vermieter abzusprechen. Bei Zustimmung des Vermieters sollte man sich zur Abklärung der Zuständigkeiten für die Finanzierung vorab an die unten aufgeführten Leistungsträger wenden.

Für die (ggf. nur teilweise Finanzierung) können je nach persönlichen Voraussetzungen folgende Leistungsträger in Frage kommen:
  • Ihre Pflegekasse (bei Vorliegen einer Pflegestufe)
  • Ihre Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft
  • Integrationsamt (bei berufstätigen Schwerbehinderten) Sächsische Strasse 28, 10707 Berlin
  • Sozialamt (nachrangig, bei Vorliegen sozialhilferechtlicher Voraussetzungen)

Der übliche Werdegang: 3 Kostenangebote von autorisierten Handwerksbetrieben beim Leistungsträger einreichen. Gerade Krankenkassen haben auch Beratungsdienste, die vor Ort prüfen und Rat geben. In der Vorbereitungsphase empfiehlt es sich, insbesondere bei behinderungsbedingten Umbauten größeren Ausmaßes, Sachverständige zu konsultieren. Hier gibt es spezialisierte Planungsbüros.

Grundsätzliche Regel: VOR der Umbaumaßnahme mit Vermieter sprechen, um späteren Ärger zu vermeiden. VOR Auftragserteilung Anträge an Leistungsträger stellen. Nachträglich wird in der Regel nichts erstattet.