Menschen mit Behinderung können in Berlin einen Sonderfahrdienst nutzen, der ausschließlich für private Fahrten im Rahmen von Freizeit und Erholung zur Verfügung steht.
Dieser besondere Fahrdienst ermöglicht Menschen, die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Für die Beförderung stehen Solobusse (mit einem Fahrer) und Doppelbusse (mit einem Fahrer und einem Beifahrer), vor allem zur Überwindung von Treppenstufen zur Verfügung. Die Nutzung dieser Fahrzeuge sollte denen vorbehalten bleiben, die körperlich nicht in der Lage sind, den öffentlichen Personennahverkehr oder „normale“ Taxen zu benutzen, bzw. deren Wohnort oder Ziel nicht barrierefrei erreichbar ist. Zum Sonderfahrdienst gehören Assistenzleistungen wie die mit der Fahrt verbundene erforderliche Treppenhilfe ( Tür-zu-Tür-Service).
Mit der Durchführung ist die Mobilitätszentrale ““SFD-Berlin(Homepage des SonderFahrDientes für Menschen mit Behinderung) unter dem Betreiber Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG (WBT), Genthiner Str. 36, 10785 Berlin. beauftragt.
Der Fahrdienst kann täglich innerhalb des Berliner Stadtgebietes in Anspruch genommen werden.
Das Versorgungsamt stellt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme am Sonderfahrdienst fest und erteilt dann das Merkzeichen T auf dem Schwerbehindertenausweis. Es gibt eine Zuzahlungsregelung, die Abrechnung erfolgt über ein Magnetkartensystem.
Die Ausstellung der Magnetkarte erfolgt erst auf Antrag beim:
Landesamt für Gesundheit und Soziales – III C 2-
Postfach 31 09 29, 10639 Berlin
Grundsätzlich muss jeder Nutzer des Sonderfahrdienstes eine Eigenbeteiligung entrichten. Ausgenommen von der Eigenbeteiligung sind Heimbewohner, die einen Barbetrag (Taschengeld) vom Sozialhilfeträger erhalten. Die Abrechnung der Eigenbeteiligung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
Die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist in dieser Eigenbeteiligung berücksichtigt. Für mehr als eine Begleitperson je Berechtigten wird eine Kostenbeteiligung pro Fahrt erhoben.