Straßenverkehrsbehörde

Straßenverkehrsbehörde (SVB)

Die SVB ist dem Straßen- und Grünflächenamt zugeordnet.

  • Erteilung von Anordnungen für Baustellen
  • Vorübergehende Halteverbote für Umzüge, Lieferzwecke u. ä.
  • Ausstellung von Parkerleichterungskarten für schwerbehinderte Menschen
  • Anordnung von dauerhaften Verkehrsmaßnahmen

Die SVB im Bezirk ist zuständig für das Tempo-30-Straßennetz und den ruhenden Verkehr in den Hauptstraßen in Neukölln.
Für alle Verkehrsmaßnahmen, die den fließenden Verkehr im Haußtstraßennetz (Tempo 50) betreffen, ist die Verkehrslenkung Berlin zuständig.

Baustellen / Sondernutzungen

Die Einrichtung von Baustellen und Sondernutzungen muss beantragt werden. Der Antrag bei der SVB ist formlos zu stellen, sollte aber folgende Angaben enthalten:

  • Straße und Hausnummer oder bei umfangreichen Maßnahmen der Bauabschnitt,
  • Art und voraussichtliche Dauer der Maßnahme,
  • Lageplan (Maßstab 1:250) in der Regel nur bei längeren oder großräumigen Baustellen erforderlich.

Wichtige Hinweise

Bei schwierigen örtlichen Verhältnissen und umfangreichen Arbeiten, die z.B. auch den fließenden Verkehr betreffen, kann ein Ortstermin erforderlich sein. Bei diesem Termin werden dann Umfang und Dauer der Erlaubnis festgelegt.
Die Ausnahmegenehmigung und die Sondernutzungserlaubnis müssen immer auf der Baustelle vorliegen. Beide müssen extra beantragt werden und werden jeweils mit Gebühren festgelegt.

Parkerleichterungskarte

Für Personen, denen das Merkzeichen “aG” im Schwerbehinderten-Ausweis zuerkannt wurde.
Die Anträge auf Erteilung einer Parkerleichterungskarte können Sie zu den Sprechstunden direkt bei uns stellen (Die Formulare können Sie bei uns abholen oder wir senden Ihnen diese zu).

Für den Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • ein aktuelles Passfoto
  • Vorlage des Personalausweises oder einer Kopie mit Vorder- und Rückseite
  • eine Ablichtung der Schwerbehindertenausweises (Vor- und Rückseite)
  • eine Ablichtung des letzten Bescheides des Versorgungsamtes, aus dem die Merkzeichen “aG” oder “BI” hervorgehen.