Was ist Bauleitplanung und wie funktioniert sie? Was ist ein Bebauungsplan?

Quelle: Lokaler Server
Formate: video/mp4

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Sie erhalten hier die Möglichkeit, sich online über aktuell laufende Bürgerbeteiligungsverfahren zu informieren. Darüber hinaus gibt es Informationen zum Planverfahren allgemein. Nähere Informationen zu den einzelnen Bebauungsplanverfahren erhalten Sie bei den jeweiligen Ansprechpartnern.

Über folgenden Link, können Sie sich die Pläne der verbindlichen Bauleitplanung einsehen.

Die folgenden Punkte haben wir auf dieser Seite für Sie erklärt:
Bauleitplanung – was ist das ?
Was regelt ein Flächennutzungsplan ?
Was ist ein Bebauungsplan, was setzt er fest ?
Was gehört zu einem Bebauungsplan ?
Wann wird ein Bebauungsplan aufgestellt ?
Wen bindet ein Bebauungsplan ?
Kann ein Bebauungsplan geändert werden ?
Welche Einflussmöglichkeiten haben die Bürgerinnen und Bürger ?

WAS IST BAULEITPLANUNG?

Das Bauplanungsrecht regelt die gesamte städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung der Gemeinde. Das Baugesetzbuch weist in § 1 Abs.1 BauGB der Bauleitplanung diese Aufgabe als zentrales Element zu. Danach ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten.

Zur rechtsverbindlichen Steuerung dieser Bodennutzung sieht das bundesdeutsche Bauplanungsrecht einen zweistufigen Aufbau der Bauleitplanung vor. Zunächst soll für das gesamte Gebiet der Gemeinde ein Flächennutzungsplan (FNP) aufgestellt werden. Mit Hilfe von relativ grobmaschigen Darstellungen soll dieser die Grundzüge der Boden- und Grundstücksnutzungen vorbereiten. Der FNP wird deshalb auch „vorbereitender Bauleitplan“ genannt.

Auf der Basis des FNP sollen die Kommunen – gewissermaßen als zweite Stufe der Bauleitplanung – je nach Erforderlichkeit für bestimmte Teilflächen des Stadtgebietes Bebauungspläne erarbeiten. Diese sollen mit grundstücksscharfen Regelungen die Nutzung der Grundstücke rechtsverbindlich leiten. Bebauungspläne werden deshalb „verbindliche Bauleitpläne“ genannt.

WAS REGELT EIN FLÄCHENNUTZUNGSPLAN?

Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst als vorbereitender Bauleitplan das ganze Berliner Stadtgebiet. In ihm wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen dargestellt. Dargestellt werden unter anderem Bauflächen (Wohnbauflächen, Gewerbliche Bauflächen, Standorte des Gemeinbedarfes und der Ver- und Entsorgung von überörtlicher Bedeutung), Trassen für Verkehr und Grünflächen.
Der FNP ist nicht grundstücksscharf, die Darstellungen des FNP sind für den einzelnen Bürger – im Gegensatz zum Bebauungsplan – nicht rechtsverbindlich.
Die Aufstellung und Änderung des FNPs liegt in Berlin in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Dort erhalten Sie auch mehr Informationen zum FNP.
Die Bezirke wirken am Verfahren mit und können sich im Rahmen der Behördenbeteiligung zu den geplanten Änderungen äußern.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Öffentlichen Auslegung besteht die Möglichkeit, die Planungen auch in den Bezirken einzusehen.

Der Flächennutzungsplan Berlin ist gedruckt in den Maßstäben 1:50000 sowie 1:25.000 (vier Teilpläne) bei der Kulturbuch Verlag GmbH (Sprosserweg 3, 12351 Berlin, Tel.: 6618484, Fax: 6617828) gegen Gebühr erhältlich.

WAS IST EIN BEBAUUNGSPLAN? WAS SETZT ER FEST?

Ein Bebauungsplan wird in Berlin als Rechtsverordnung erlassen und regelt für jedermann verbindlich die möglichen Nutzungen von allen Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen.
Festgesetzt wird zum Beispiel, ob bzw. inwieweit auf einem Grundstück gebaut werden darf. Ein Bebauungsplan kann auch regeln, dass überhaupt keine Bebauung möglich ist, weil eine Parkanlage, ein Spielplatz, eine Straße oder ähnliches vorgesehen ist.
Der mögliche Inhalt eines Bebauungsplanes ist in § 9 des Baugesetzbuchs bestimmt. Die geplanten Festsetzungen sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln und konkretisieren die Planungsziele der Gemeinde, soweit die Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind.

Eine graphische Übersicht des Bebauungsplanverfahrens können Sie sich im folgenden Download herunterladen.

graphische Darstellung des Bebauungsplanverfahrens im Bezirk Neukölln in 9 Schritten
  • Graphische Darstellung des Bebauungsplanverfahrens in Neukölln

    PDF-Dokument (158.0 kB)

Abzeichnung Bebauungsplan XIV-245ba-1 ("Sonnenallee 228")

WAS GEHÖRT ZU EINEM BEBAUUNGSPLAN?

Ein Bebauungsplan besteht in der Regel aus einer Planzeichung, die in zeichnerischer Form die verschiedenen Festsetzungen sowie den Geltungsbereich enthält. Da sich nicht alle möglichen Regelungen in zeichnerischer Form darstellen lassen, wird die Zeichnung zumeist mit textlichen Festsetzungen ergänzt.

Zu jedem Bebauungsplan gehört eine Begründung, in der die städtebaulichen Ziele und Festsetzungen des Planes erläutert werden.

In der Regel bildet ein Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung.
Wurde der Bebauungsplan im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren aufgestellt (§§ 13, 13a BauGB), wird von einem Umweltbericht abgesehen.

Der Bebauungsplan und seine Begründung können nach der Festsetzung von jedermann eingesehen werden. Der Erwerb von Abzeichnungen ist im Fachbereich Vermessung und Geoinformation möglich.

WANN WIRD EIN BEBAUUNGSPLAN AUFGESTELLT?

Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

Dem Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Abs. 3 ist zu entnehmen, wann die Gemeinde einen Bebauungsplan aufgestellen sollte. “Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.” (Zitat BauGB)

In Berlin liegt diese Entscheidung zunächst bei den Bezirken, die auch in der Regel die Bebauungspläne aufstellen (Fachbereich Stadtplanung).

Wenn es sich um Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, § 9 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch oder einen Plan zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes (§ 8 AGBauGB) handelt, liegt die Zuständigkeit für die Verfahrensdurchführung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.

FÜR WEN IST EIN BEBAUUNGSPLAN BINDEND?

Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für “jedermann” rechtsverbindlich. Sie sind als Angebotsplanung durch “jedermann” umsetzbar.
Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums.

Für inhaltliche Auskünfte zum bestehenden Planungsrecht stehen Ihnen die für die städtebauliche und planungsrechtliche Beratung zuständigen Mitarbeitenden des Fachbereichs Stadtplanung zur Verfügung.

KANN EIN BEBAUUNGSPLAN GEÄNDERT WERDEN?

Oft entwickeln sich die städtebaulichen Ziele für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit der Zeit weiter oder ein konkretes Projekt, das generell befürwortet wird, kann nach den geltenden Bestimmungen eines festgesetzten Plans nicht genehmigt werden.
Dann besteht die Möglichkeit, mit dem gleichen Verfahren, das für die Aufstellung eines Plans durchzuführen ist, einen Bebauungsplan zu ändern, zu ergänzen oder ganz aufzuheben (§ 1 Abs. 8 BauGB).

WELCHE EINFLUSSMÖGLICHKEITEN HABEN BÜRGERINNEN UND BÜRGER?

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Bebauungsplänen haben die Bürgerinnen und Bürger in zwei Stufen die Möglichkeit, sich zu beteiligen:

1. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

In der ersten Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Bürgerinnen und Bürger möglichst frühzeitig über die Planungsabsichten informiert. Gegenstand der Information sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Hierzu werden die Pläne öffentlich ausgestellt. Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, nach Unterrichtung über die Bebauungsplanentwürfe Äußerungen hierzu abzugeben. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt der zuständige Fachbereich Stadtplanung einen Entwurf für das weitere Planverfahren.
Über die Durchführung dieses Beteiligungsverfahrens erhalten Sie entsprechende Informationen in der Tagespresse und im Internet.
Darüber hinaus kann der Mitmach-Laden in der Herzbergstraße 22 eine erste Anlaufstelle bzgl. bezirklicher Beteiligungsvorhaben sein. Der Mitmach-Laden Neukölln ist an die bezirkliche Koordinierungsstelle Beteiligung und Engegement angegliedert.

In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden. Dies ist der Fall, wenn:
  • ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
  • die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

2. Öffentliche Auslegung

In der zweiten Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung wird der innerhalb der Verwaltung abgestimmte Planentwurf einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich im Amtsblatt bekannt gemacht. Entsprechende Informationen erhalten Sie auch in der Tagespresse und im Internet. Während der öffentlichen Auslegung kann “jedermann” Anregungen und Änderungswünsche zu den Plänen vorbringen. Sofern die Stellungnahme nicht fristgemäß eingeht, kann diese gegebenenfalls unberücksichtigt bleiben.
Wird der Planentwurf nach der öffentlichen Auslegung geändert, ist er erneut öffentlich auszulegen.

Die Verwaltung wertet die Anregungen aus und legt sie der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) zur Entscheidung vor. Die BVV wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendern wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt.