Das Bezirksamt lässt im Falle der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB (Veräußerung innerhalb von 7 Jahren nur Mieter und Mieterinnen) regelmäßig eine Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eintragen und behält sich die Genehmigung für spätere Wohnungsverkäufe vor (§ 172 Abs. 4 Satz 4 BauGB). Als Mieter und Mieterinnen im Sinne dieser Regelung werden vom Bezirksamt nur solche Mieter und Mieterinnen anerkannt, die eine auf Dauer angelegte Nutzungsbeziehung zu dem Kaufobjekt eingegangen sind und zu einem Teil der schützenswerten Wohnbevölkerung in ihrem Milieuschutzgebiet geworden sind. Dies ist gegeben, wenn ein Käufer der Mietwohnung seit mindestens zwei Jahren ein Mietverhältnis in dem umgewandelten Objekt begründet und dort seinen Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz) verankert hat. Die Genehmigung für Wohnungsverkäufe innerhalb der 7-Jahresfrist an Mieter und Mieterinnen kann nur erteilt werden, wenn bei Antragstellung
- ein notarieller Kaufvertrag
- eine Meldebescheinigung als Hauptwohnsitz
- ein Mietvertrag
- Mietzahlungsnachweise der letzten zwei Jahre
- mindestens eine jährliche Betriebskostenabrechnung
vorgelegt werden.
Weitere Erläuterungen zu diesen Vorgaben finden Sie im Beschluss des Bezirksamtes Neukölln von Berlin über „Kriterien für die Genehmigung von Wohnungskäufen nach § 172 Absatz 4 Satz 4 BauGB in den Gebieten mit Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“, veröffentlicht im Amtsblatt Berlin 2019 Nr. 40, S. 6068.