Die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB ist ein neues Instrument und wurde durch das Baulandmobilisierungsgesetz in das BauGB eingefügt. Nach dieser neuen Regelung ist in Berlin die Begründung von Wohn- und Teileigentum für bestehende Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Die Genehmigung ist nach § 250 Abs. 3 BauGB zu erteilen, wenn- das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterbenden oder Vermächtnisnehmenden begründet werden soll (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB),
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige der Eigentümerin/des Eigentümers veräußert werden soll (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB),
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieterinnen und Mieter veräußert werden soll (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB),
- auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB) oder
- ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).