In Ihrer Mietwohnung funktioniert die Heizung nicht, Wände und Decken sind feucht oder die Fenster lassen sich nicht richtig öffnen oder schließen?
Was können Sie als Mieterin, bzw. Mieter der betroffenen Wohnung veranlassen und wohin können Sie sich wenden?
Zunächst ist die Vermieterin, bzw. der Vermieter zu informieren
Wenn Sie einen Mangel feststellen, müssen Sie Ihre Vermieterin, bzw. Ihren Vermieter über den Schaden informieren. Für die Beseitigung sollten Sie eine angemessene Frist einräumen und den Zugang zu Ihrer Wohnung gewähren. Die Mängelanzeige sowie die Fristsetzung sollten schriftlich erfolgen.
Die Vermieterin, bzw. der Vermieter führt keine Mängelbeseitigung durch
Beseitigt die Vermieterin, bzw. der Vermieter die Mängel nicht, können Sie zivilrechtliche Ansprüche prüfen lassen. Weitere Informationen zu den verschiedenen zivilrechtlichen Möglichkeiten erhalten Sie unter anderem bei Mieteberatungsstellen und Rechtsanwälten.
Mängelanzeige bei der Wohnungsaufsicht
Wenn es sich um nicht unerhebliche Mängel handelt, können Sie sich an die Wohnungsaufsicht wenden. Die Wohnungsaufsicht wird tätig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegen nicht unerhebliche Mängel vor. Bagatellschäden oder sogenannte Schönheitsreparaturen zählen nicht hierzu.
- Sie weisen nach (zum Beispiel durch Kopie Ihres Schreibens), dass Sie die Vermieterin/den Vermieter über die Mängel informiert und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben.
Nicht unerhebliche Mängel sind insbesondere:
- Schadhafte Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen, die keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Lärm oder Wärmeverlust bieten
- Wände und Decken nicht ordentlich verputzt oder verkleidet, tapeziert oder gestrichen sind
- Nicht funktionsfähige Feuerstätten, Heizungsanlagen oder ihre Verbindung mit den Schornsteinen
- Nicht nutzbare oder fehlende Wasserversorgung, Ausgüsse, Toiletten, Bäder oder Duschen
- Ausfall der Versorgung mit Hausstrom, Gas, Fernwärme oder Trinkwasser
- Unterlassung des Einkaufs von Heizbrennstoff (zum Beispiel Heizöl) mit der Folge des Ausfalls der Beheizung innerhalb der Heizperiode
Tätigwerden der Wohnungsaufsicht
Die Wohnungsaufsicht prüft die Wohnungsmängel zunächst durch eine Besichtigung vor Ort und entscheidet, ob es sich um Mängel im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes
handelt und ein behördliches Verfahren durchgeführt wird.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Vermieterin, bzw. der Vermieter aufgefordert, die festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit zu beseitigen.
Es besteht allerdings für Sie, als anzeigende Mieterin, bzw. Mieter, kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Mängelbeseitigungsanordnung. Auch sind Sie nicht automatisch Beteiligte, bzw. Beteiligter des gegebenenfalls zu führenden ordnungsbehördlichen Verfahrens.