Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Grundlage für die Bildung von
Wohnungs- bzw. Teileigentum (Eigentumswohnungen oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wie z.B. Gewerberäumen, nicht ausgebauter Dachraum, Pkw-Stellplätze), wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in separat verkäufliche Eigentumswohnungen geplant ist. Sie dient zur Vorlage beim Grundbuchamt. Die Erteilung ist gebührenpflichtig. Sie ist die Bestätigung der baulichen Abgeschlossenheit von Wohnungen und anderen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen als Voraussetzung zur Schaffung von Einzeleigentum und macht keine Aussage über baurechtswidrige Zustände wie z.B. unzulässige Nutzungen. Die Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.
Die Bescheinigung wird für Wohnungen und Räume ausgestellt, die sich auf das
Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht oder Dauerwohnrecht oder bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen auf das Teileigentum, Teilerbbaurecht oder Dauernutzungsrecht beziehen.
Beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigungen für noch zu errichtende Gebäude oder Wohnungen ruhen so lange, bis über eine Baufreigabe oder die
Baugenehmigung gem. BauO Bln positiv entschieden worden ist.