Bauaufsicht / Genehmigungen

Baustelle mit Kränen

ALLGEMEINES

Die Bauaufsicht ist für den Vollzug der Berliner Bauordnung (BauO Bln) und ihrer Folgevorschriften (z.B. Erteilung von Baugenehmigungen, Beseitigung von konstruktiven Baumängeln) zuständig.

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BERATUNG VOR ANTRAGSTELLUNG

Für Fragen zum Bauordnungsrecht bieten wir eine persönliche Sprechzeit dienstags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr an. Bitte wenden Sie sich innerhalb dieser Zeit an die zuständige Ansprechperson.

Alternativ können Sie die Zuständigkeit und Erreichbarkeit bei der zentralen Auskunftsstelle unter 030-90239-3512 erfragen.

Ablaufdiagramm Bauaufsichtliche Verfahren

BEARBEITUNG VON BAUANTRÄGEN UND FÖRMLICHEN ANZEIGEVERFAHREN

ABWEICHUNG VON BAURECHTLICHEN ANFORDERUNGEN

Können planungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf gesonderten schriftlichen Antrag Abweichungen nach § 68 BauO Bln bzw. Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB zulassen.

BEARBEITUNG VON ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNGEN

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Grundlage für die Bildung von
Wohnungs- bzw. Teileigentum (Eigentumswohnungen oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wie z.B. Gewerberäumen, nicht ausgebauter Dachraum, Pkw-Stellplätze), wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in separat verkäufliche Eigentumswohnungen geplant ist. Sie dient zur Vorlage beim Grundbuchamt. Die Erteilung ist gebührenpflichtig. Sie ist die Bestätigung der baulichen Abgeschlossenheit von Wohnungen und anderen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen als Voraussetzung zur Schaffung von Einzeleigentum und macht keine Aussage über baurechtswidrige Zustände wie z.B. unzulässige Nutzungen. Die Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.
Die Bescheinigung wird für Wohnungen und Räume ausgestellt, die sich auf das
Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht oder Dauerwohnrecht oder bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen auf das Teileigentum, Teilerbbaurecht oder Dauernutzungsrecht beziehen.
Beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigungen für noch zu errichtende Gebäude oder Wohnungen ruhen so lange, bis über eine Baufreigabe oder die
Baugenehmigung gem. BauO Bln positiv entschieden worden ist.

  • Leitfaden für den Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    PDF-Dokument (621.6 kB)

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    PDF-Dokument (66.7 kB)

DRUCHFÜHRUNG VON BRANDSICHERHEITSSCHAUEN UND BETRIEBSÜBERWACHUNGEN

Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Brände oder Explosionen entstehenden Gefahren, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand dieser baulichen Anlagen oder ihrer Teile bedrohen. Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in
  • Verkaufsstätten nach § 8 Abs. 1 BetrVO
  • Versammlungsstätten nach § 23 Abs. 1 BetrVO
  • Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen,
  • Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten.
    Die Betriebsüberwachung dient der Überwachung des Betriebes mit dem Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Betriebsvorschriften oder bauordnungsrechtliche Anordnungen betrieblicher Art entstehen.
    Die Betriebsüberwachung ist von der Bauaufsichtsbehörde während des Betriebes in
    1. Verkaufsstätten nach § 8 Abs. 1 BetrVO und
    2. Versammlungsstätten nach § 23 Abs. 1 BetrVO
    durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen, im Übrigen in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Mit Kreide geschriebene Abkürzung FAQ auf einer schwarzen Tafel

FAQ