Hunde in Berlin

Vier Hunde auf einer Wiese

Die Veterinäraufsicht des Ordnungsamtes ist Ihr Ansprechpartner für viele Belange rund um die Haltung von Hunden.

Hundegesetz

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2016 das „Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin“ beschlossen. Mit Inkrafttreten der Hundedurchführungsverordnung (HundeG-DVO) vom 18.09.2018 wurden wichtige Neuerungen wie die allgemeine Leinenpflicht, das Ablegen einer Sachkundeprüfung („Hundeführerschein“), die Benennung von anerkannten Sachverständigen und der Aufbau eines zentralen Hunderegisters gesetzlich geregelt und ab 01.01.2019 in Kraft gesetzt.

Eine Zusammenstellung der Neuregelungen zum „Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin“ (HundeG) finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:

FAQ – Fragen und Antworten zum Hundegesetz und der Durchführungsverordnung

Das Berliner Hundegesetz (Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin und die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz) befasst sich fast ausschließlich mit Gefahrenabwehr und nicht mit tierschutzrechtlichen Belangen in der Hundehaltung.

Japanische Rasse Tosa Inu Hund im Garten

Allgemeine Leinenpflicht

Seit dem 1. Januar 2019 gilt die allgemeine Leinenpflicht im Stadtgebiet, wenn auch mit Ausnahmen. Für eine bessere Übersicht über die geltenden Vorgaben und zur Beantwortung gängiger Fragen, haben wir die wichtigsten Punkte hier für Sie zusammengestellt. Bei weiteren Unklarheiten stehen wir Ihnen natürlich ebenfalls zur Verfügung.

  • An welchen Orten müssen generell alle Hunde angeleint werden?
    Mit einer maximal 1 Meter langen Leine:
    • in allen der Hausgemeinschaft zugänglichen Bereichen eines Mehrfamilienhauses,
    • in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen Anlagen und deren Zuwegen,
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen,
      in belebten Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen,
    • bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
    Mit einer maximal 2 Meter langen Leine:
    • in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
    • auf Waldflächen (außer Hundeauslaufgebiete),
    • auf Sport- und Campingplätzen,
    • in Kleingartenkolonien.

    Zudem müssen läufige Hündinnen grundsätzlich an der Leine geführt werden.

  • Kann ich mich von der Leinenpflicht befreien lassen?

    Wer seinen Hund ab dem 22.07.2016 gehalten hat, benötigt eine Sachkundebescheinigung, um sich von der allgemeinen Leinenpflicht befreien zu lassen.

  • Ich habe meinen Hund bereits vor dem 22.07.2016 gehalten. Gilt die Leinenpflicht für mich?

    Ein Hund, der bereits vor dem 22.07.2016 gehalten wurde (sogenannter Bestandshund), ist grundsätzlich von der allgemeinen Leinenpflicht ausgenommen, sofern er von seinem Halter/ seiner Halterin geführt wird.

    Wird ein solcher Bestandhund von dem Halter/der Halterin ohne Leine in der Öffentlichkeit geführt, ist keine amtliche Bescheinigung erforderlich.

    Es kann dem Bürger jedoch empfohlen werden, folgenden Nachweis in Kopie auf freiwilliger Basis bei sich zu führen:
    • Steuerbescheid,
    • Haftpflichtpolice,
    • Eintrag im Heimtierausweis
    • oder die Registrierung bei einem Heimtierregister (z.B. Tasso, etc.).
  • Wie bekomme ich eine Sachkundebescheinigung?

    Die Sachkundebescheinigung wird Ihnen gemäß § 6 Abs. 3 HundeG auf Antrag erteilt, wenn Sie sachkundig sind.
    1. Sie gelten in der Regel als sachkundige Person, wenn Sie

    • zu einer der in § 6 Absatz 2 HundeG genannten Personengruppe gehören (z.B. Tierärzte/ Tierärztinnen, Diensthundeführer/ -innen) oder
    • in den letzten fünf Jahren einen Hund mindestens drei Jahre ununterbrochen beanstandungsfrei gehalten haben (§ 6 Absatz 2 Nr. 8 HundeG).

    Der Antrag auf Erteilung der Sachkundebescheinigung muss bei der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Ordnungsamtes eingereicht werden (weitere Informationen auch unter Sachkundebescheinigung)

    2. Sollten Sie keine sachkundige Person nach § 6 Absatz 2 HundeG sein, können Sie die Prüfung für die Sachkunde bei einem anerkannten Sachverständigen ablegen.

    Nach erfolgreich bestandener Sachkundeprüfung können Sie die Sachkundebescheinigung beim Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht beantragen (weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie unter Sachkundebescheinigung).

  • Muss ich die Sachkundebescheinigung mitführen?

    Die Sachkundebescheinigung ist mitzuführen, wenn der Hund in der Öffentlichkeit ohne Leine geführt wird. Auf Verlangen ist sie der zuständigen Behörde zur Prüfung auszuhändigen

  • Gelten für meldepflichtige Hunde besondere Regelungen hinsichtlich der Leinenpflicht?

    Meldepflichtige Hunde müssen in der Öffentlichkeit immer an einer max. 2 m langen, reißfesten Leine geführt werden. Ausnahmen bestehen in gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten.

    Max. 1 m Leinenlänge gilt:
    • auf Gemeinschaftsflächen von Mehrfamilienhäusern (z.B. in Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern, auf Hofflächen und Zuwegen),
    • in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden und deren Zuwegen,
    • bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen,
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen sowie
    • in Fußgängerzonen.
Pitbull auf grünem Rasen

Listenhunde (meldepflichtige Hunde)

In Berlin gibt es, im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern, kein Verbot bezüglich des Haltens bestimmter Hunderassen. Das heißt, es steht Ihnen in Berlin grundsätzlich frei, jede beliebige Hunderasse zu halten.

Allerdings gibt es für das Halten bestimmter Rassen sowie für Mischlinge, die Anteile dieser Rassen enthalten, einige Auflagen und Beschränkungen:
Betroffen sind hiervon Pitbulls, American Staffordshire Terrier sowie Bullterrier.

Hunde, die diesen Rassen angehören und Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen gelten als meldepflichtige Hunde (umgangssprachlich auch als Listenhunde bezeichnet). Als Halter eines solchen Hundes sind Sie deshalb verpflichtet, bestimmten Vorgaben nachzukommen.

  • Darf jeder einen meldepflichtigen Hund führen?

    Ein gefährlicher Hund darf nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde verfügen.

  • Besteht eine Maulkorbpflicht für meldepflichtige Hunde?

    Meldepflichtige Hunde müssen ab dem 7. Lebensmonat immer mit einem beißsicheren Maulkorb geführt werden (kein Nylonmaulkorb).

  • Was muss ich hinsichtlich der Leinenpflicht beachten?

    Meldepflichtige Hunde müssen in der Öffentlichkeit immer an einer max. 2 m langen, reißfesten Leine geführt werden. Ausnahmen bestehen in gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten.

    Max. 1 m Leinenlänge gilt:
    • auf Gemeinschaftsflächen von Mehrfamilienhäusern (z.B. in Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern, auf Hofflächen und Zuwegen),
    • in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden und deren Zuwegen,
    • bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen,
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen sowie
    • in Fußgängerzonen.

Die Aufnahme der Haltung eines gefährlichen Hundes ist der Veterinäraufsicht des Wohnbezirks unverzüglich anzuzeigen. Konkret brauchen Sie:

  • Bescheinigung über die Anzeige
    Nach eingegangener Anzeige erhalten Sie eine Bescheinigung, die bis zur Erteilung der sogenannten grünen Plakette mitzuführen ist.
  • Führungszeugnis für Behörden
    Innerhalb von 3 Wochen nach der Anzeige hat die Halterin/der Halter ein Führungszeugnis für Behörden zu beantragen, welches der zuständigen Veterinäraufsicht zugeleitet wird.
  • Sachkundebescheinigung und Haftpflichtversicherung
    Innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige hat die Halterin/der Halter die Bescheinigung über die bestandene theoretische und praktische Sachkundeprüfung (gem. § 7 Abs. 2 HundeG) vorzulegen und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Hund nachzuweisen.
  • Wesenstest (“Negativgutachten”)
    Ebenfalls innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige hat die Halterin/der Halter den durchgeführten Wesenstest nachzuweisen, wenn der Hund mindestens 15 Monate alt ist. Ist der Hund zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht 15 Monate alt, ist der Wesenstest innerhalb von 4 Wochen nach Erreichen dieses Alters nachzuweisen.

Nach Vorlage aller geforderten Nachweise erhalten Sie die grüne Plakette, welche am Halsband/Brustgeschirr des Hundes zu befestigen ist.

Sollten Sie die Haltung eines Hundes der o.g. Rassen planen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir vereinbaren einen Termin zur Vorstellung und Anmeldung Ihres Tieres. Weitere Informationen können Sie auch den Paragrafen §§17-24 des Hundegesetzes entnehmen.

#29651462 - Hand with Pen Signing Form by Green Folder

Sachkundebescheinigung (Befreiung von der Leinenpflicht)

Wer einen meldepflichtigen Hund halten oder sich von der allgemeinen Leinenpflicht befreien lassen möchte, benötigt dafür eine sogenannte Sachkundebescheinigung. Diese wird bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Erüllen der nötigen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 HundeG von der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Ordnungsamtes auf Antrag ausgestellt.

Für sachkundige Personen nach dem Hundegesetz
Sollten Sie

  • a) zu einer der in § 6 Absatz 2 HundeG genannten Personengruppe gehören (z.B. Tierärzte/ Tierärztinnen, Diensthundeführer/ -innen) oder
  • b) in den letzten fünf Jahren einen Hund mindestens drei Jahre ununterbrochen beanstandungsfrei gehalten haben (§ 6 Absatz 2 Nr. 8 HundeG)

gelten Sie in der Regel als sachkundige Person. In diesem Fall können Sie die Erteilung der Sachkundebescheinigung direkt bei uns beantragen. Hierfür bitten wir Sie folgende Unterlagen einzureichen:

  • biometrisches Lichtbild wie für einen Personalausweis
  • ggf. geeigneter Nachweis der Sachkunde
  • ausgefüllter Antrag auf Befreiung von der Leinenpflicht
  • Sollten Sie zur Personengruppe nach a) gehören, beachten Sie zusätzlich:
    Dem Antrag ist ein Nachweis der Sachkunde, z.B. in Form von
    • Kopien der tierärztlichen Approbation,
    • des Zeugnisses der Jagdgebrauchshundeprüfung,
    • der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz oder
    • einer Bescheinigung des Dienstherrn über das Führen von Diensthunden
      beizulegen
  • Gehören Sie zur Personengruppe nach b), beachten Sie bitte:

    Die im Antrag enthaltene Eigenerklärung des/ der Tierhaltenden zur beanstandungsfreien Haltung eines Hundes ist zu unterschreiben.

Für nicht sachkundige Personen

Sollten Sie keine sachkundige Person nach § 6 Absatz 2 HundeG sein, können Sie die Prüfung für die Sachkunde bei einem anerkannten Sachverständigen ablegen. Wenden Sie sich hierfür an uns, wir informieren Sie zu den Sachverständigen in Berlin. In einer theoretischen und praktischen Prüfung werden die nötigen Kenntnisse zur tierschutzgerechten Haltung, Sozialverhalten, art- und rassetypische Eigenschaften, der Erziehung und Ausbildung eines Hundes sowie zu den geltenden Rechtsvorschriften abgefragt.

Nach erfolgreich bestandener Sachkundeprüfung können Sie unter Vorlage folgender Unterlagen die Sachkundebescheinigung beim Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht beantragen:

  • biometrisches Lichtbild wie für einen Personalausweis
  • Bescheinigung über das Ergebnis der Sachkundeprüfung von einem anerkannten Sachverständigen
  • ausgefüllter Antrag auf Befreiung von der Leinenpflicht

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie einen Termin zur Abholung der Sachkundebescheinigung, die gebührenpflichtig ist. Zu diesem Termin ist der Hund, für den die Leinenbefreiung gelten soll, mitzubringen.

Zwei kleine Hunde werden von einer Frau an einer Leine durch den Park geführt

Dogwalker

Generell darf eine Person laut dem Berliner Hundegesetz (HundeG) nicht mehr als vier Hunde gleichzeitig führen. Eine Ausnahme stellt das gewerbsmäßige Ausführen von mehr als vier Hunden dar. Wer gewerbsmäßig (als sogenannter Dogwalker) mehr als vier Hunde führen will, benötigt seit dem 01.01.2019 eine Genehmigung. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Veterinäraufsicht Ihres zuständigen Ordnungsamtes zu stellen.

Um eine Genehmigung zum gewerblichen Ausführen von mehr als vier Hunden erteilen zu können, werden folgende Unterlagen und Informationen benötigt:

  • Formloser Antrag zum gewerblichen Ausführen von mehr als vier Hunden mit Name, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
  • Sachkundenachweis (gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz als Hundetrainer/Schutzhundeausbilder, tierärztliche Approbationsurkunde inklusive Nachweis einschlägiger Erfahrungen in diesem Bereich oder das Zertifikat über die theoretische und praktische Prüfung beim BHD e.V.)
  • Angaben zu: Wie viele Hunde wollen Sie gleichzeitig ausführen? Wie werden die Hunde transportiert? (Sollte es sich um ein PKW handeln, dann benötigen wir noch die Ausstattungsmerkmale, die die Transportbedingungen nach VO (EG) 1/2005 gewährleisten)