Haltung gefährlicher Tiere

Vogelspinne sitzt auf einer Hand

Die nichtgewerbliche Haltung von einigen exotischen oder wilden Tieren ist nach der Berliner Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten verboten oder von einer zu beantragenden Ausnahmegenehmigung abhängig.

In Teil A der Verordnung aufgeführte Arten dürfen grundsätzlich nicht von Privatpersonen gehalten werden. Teil B enthält ein Verzeichnis der Arten, die nur von Privatpersonen gehalten werden dürfen, die eine gültige Ausnahmegenehmigung besitzen. Insbesondere die Haltung einiger gängiger Reptilien (z. B. einige Echsen oder Riesenschlangen, die eine Endgröße von mehr als 2 m erreichen können) ist erlaubnispflichtig und an die Einhaltung von Auflagen gebunden.

  • Für welche Tierarten kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden?

    Die nichtgewerbliche Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten ist im Land Berlin grundsätzlich verboten. Für die Haltung folgender Arten kann unter Auflagen eine Ausnahmegenehmigung zur Haltung erteilt werden:

    • Katzen (Felidae), die nicht zu den Großkatzen (Pantherinae), Pumas (Puma concolor) oder Geparden (Acinonyx jubatus) gehören,
    • Affen (Simiae), alle Arten ausgenommen Menschenaffen (Hominidae), Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithrichidae)
    • Hunde (Canidae), alle wildlebenden Arten ausgenommen Wölfe (Canis Lupus)
    • Riesenschlangen [Pythons (Pythonidae) und Boas (Boidae)] die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 2 m erreichen können
    • Alle Arten von Krustenechsen (Helodermatidae)
    • Warane (Varanidae), alle Arten, die ausgewachsen eine Körperlänge (Kopf-Rumpf-Länge ohne Schwanz) von mindestens 50 cm erreichen können
    • Schildkröten: Schnappschildkröte (Chelydra serpentina) und Geierschildkröte (Macrolemys temminickii)
    • Vogelspinnen: Poecilotheria spp. und Haplopelma lividum

Antrag auf Ausnahmegenehmigung

Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zum Halten dieser Tierarten im Bezirk Neukölln können Sie bei uns stellen. Bitte beachten Sie die nötigen Voraussetzungen sowie einzureichenden Unterlagen für eine Bearbeitung.

Voraussetzungen

  • Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit
    Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und dies nachweisen können.
  • Räumliche Voraussetzungen
    Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweis
    Es müssen Belege über einen Sachkundenachweis oder einen geeigneten Ausbildungsabschluss vorgelegt werden. Eine Liste der Fachverständigen finden Sie hier.
  • Führungszeugnis
    Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde). Das Führungszeugnis ist beim Bürgeramt erhältlich.
  • Antrag
    Bitte nutzen Sie für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung das unten stehende Formular.