Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen
Gemäß der Futtermittelhygieneverordnung müssen alle Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind laut Artikel 9 VO (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Behörde registriert sein.
Für bestimmte Tätigkeiten (z.B. das Herstellen und Inverkehrbringen bestimmter Futtermittelzusatzstoffe) ist eine Zulassung der Betriebe nach Artikel 10 der VO (EG) Nr. 183/2005 erforderlich. Anträge zur Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen finden Sie bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung.