Die Biene stellt als Honigproduzent im Sinne des Arzneimittelrechts ein lebensmittellieferndes Tier dar. Für die Anwendung von Arzneimitteln an diesen Tieren müssen deshalb arzneimittelrechtliche Vorschriften eingehalten werden.
Benutzen Sie nur Arzneimittel, die für die Bienenbehandlung zugelassen sind. Diese können als freiverkäufliche oder apothekenpflichtige Mittel erworben werden. Darüber hinaus gibt es verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die Sie vorab ein Rezept von einem Tierarzt/-ärztin benötigen. In allen Fällen sind die Anwendungsvorschriften genau einzuhalten und die Warnhinweise zu beachten.
Der Erwerb und der Besitz der Medikamente ist anhand des tierärztlich vollständig ausgefüllten Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelegs nachzuweisen. Der Erwerb und Besitz von Arzneimitteln, die in einer Apotheke erworben wurden, sind mit der Rechnung und ggf. der Verschreibung nachzuweisen. Jede Anwendung von Tierarzneimitteln bei Bienen ist im sogenannten Bestandsbuch einzutragen.
Die Dokumentation muss eindeutig nachvollziehen lassen, welches Volk wann mit welchem Mittel behandelt wurde. Die genannten Unterlagen müssen fünf Jahre aufgehoben werden. Imker*innen sind zur Eintragung in das Bestandsbuch verpflichtet, auch wenn die Behandlung von einer anderen Person durchgeführt wird.
Als Tierhalter*in sind sie verpflichtet, sich eigenverantwortlich über aktuelle Bestimmungen zu informieren. Die hier zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht zwingend vollständig, bei Rückfragen stehen wir Ihnen aber natürlich gerne zur Verfügung.