Zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren – vor allem gewerblicher Art – sind nach §11 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtig. Das betrifft insbesondere:
• Personen und Vereine, die z.B. Hunde und Katzen nach Deutschland bringen und hier an andere Personen weitervermitteln,
• Zoos oder ähnliche Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
• Anbieter von Schutzhundeausbildungen für Dritte,
• Tierbörsen,
• gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
• gewerbsmäßigen Tierhandel,
• gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe,
• gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren,
• gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren,
• gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden oder Anleitung der Tierhalter,
• Tiertransporte in Verbindung mit wirtschaftlicher Tätigkeit
• sowie berufs- oder gewerbsmäßiges Betäuben und Töten von Wirbeltieren.
Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass eine Einrichtung überhaupt betrieben werden darf. Sie hat daher präventiven Charakter.
Je nach Einzelfall können weitere Genehmigungen (wie Baugenehmigung(en), Genehmigung von Tierversuchen, artenschutzrechtliche Genehmigungen) erforderlich sein. Es empfiehlt sich daher, Auskünfte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.