Allgemeines Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesen Fällen kann das Kind einen Vorschuss gezahlt bekommen. Den Vorschuss muss später derjenige zurückzahlen, der zum Unterhalt verpflichtet ist; in der Regel ist das der andere Elternteil. Ein Kind, das ein Elternteil allein erzieht, hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn
- es das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- es im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden oder dauernd von seinem Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
- es keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat das Kind den Anspruch nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt
- d. Alleinerziehende oder das Kind erhalten kein Bürgergeld oder
- durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder
- d. Alleinerziehende im SGB II Bezug ein eigenes Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EURO erzielt
Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Bürgergeld beziehen
Wenn d. Alleinerziehende und das Kind Bürgergeld vom Job-Center beziehen und das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bitte informieren Sie sich hierzu mit Hilfe des Merkblatts im Antrag auf Unterhaltsvorschuss. Es ist möglich, dass Ihr Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch weiterhin nur vom Job-Center sichergestellt wird. Wenn das Job-Center allerdings davon ausgeht, dass ein Anspruch auf vorrangigen Unterhaltsvorschuss besteht, werden Sie dort zu einer Antragstellung aufgefordert.
In jedem Falle erhalten Sie vom Job-Center Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit (bis tatsächlich Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird) ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in der bisherigen Höhe.
Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
keine Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilt werden, keine Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Ermittlung des Aufenthalts des anderen Elternteils erfolgt, mit dem anderen Elternteil zusammengelebt wird und keine dauerhafte Trennung besteht, der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages leistet. der betreuende Elternteil verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend ist (es muss nicht der andere Elternteil sein)
Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Mindestunterhalt gem. § 1612a Abs. 1 BGB unter Anrechnung des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind und beträgt
ab 01.01.2024:
0 – 5 Jahre: 230 Euro monatlich
6 – 11 Jahre: 301 Euro monatlich
12 – 17 Jahre: 395 Euro monatlich
Auf diese Beträge werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder andere Einkünfte des Kindes (z.B. Halbwaisenrente o.ä.) angerechnet