Unterhaltsvorschuss

Hier erhalten Sie ausführliche Informationen rund um den Unterhaltsvorschuss

Persönliche Unterstützung im FamilienServiceBüro

Unterstützung und Beratung bei der Antragstellung erhalten Sie durch unser FamilienServiceBüro im Kindl Boulevard

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Erreichbarkeit

Eine telefonische Sprechstunde findet Dienstag und Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12:00 Uhr statt.

Anfragen können Sie gern auch per E-Mail stellen.

Aufgrund von begrenzten Speicher- und Druckkapazitäten bitten wir, Anträge und Unterlagen per Briefpost (nicht per E-Mail) zu übersenden oder in den Hausbriefkasten (Rathaus) einzuwerfen.

Der staatliche Unterhaltsvorschuss

Kein Kind soll in Not geraten. Bei alleinerziehenden Eltern springt die Unterhaltsvorschusskasse ein, wenn der andere Elternteil für das Kind nicht ausreichend sorgt oder sorgen kann. In diesem Fall wird Ihrem Kind vom Staat ein Vorschuss gezahlt.

Grafik infotool-familie

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Hinweis:
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 4. August 2017 das „Informationstool Familienleistungen” www.infotool-familie.de freigeschaltet. Mithilfe dieses neuartigen digitalen Angebotes können Eltern und Familien durch die Eingabe von nur wenigen Angaben herausfinden, welche Familienleistungen und ggf. weitere Unterstützungsangebote für sie in Frage kommen sowie wo und unter welchen Voraussetzungen diese beantragt werden können. Dies gilt auch den Unterhaltsvorschuss.

www.infotool-familie.de
www.bmfsfj.de/impulspapier-digitalisierung
http://www.infotool-familie.de/zum-tool

Weitere Informationen rund um die Familie finden Sie auch auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://familienportal.de/

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Allgemeines Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesen Fällen kann das Kind einen Vorschuss gezahlt bekommen. Den Vorschuss muss später derjenige zurückzahlen, der zum Unterhalt verpflichtet ist; in der Regel ist das der andere Elternteil. Ein Kind, das ein Elternteil allein erzieht, hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn
  • es das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • es im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden oder dauernd von seinem Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
  • es keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält
    Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat das Kind den Anspruch nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt
  • d. Alleinerziehende oder das Kind erhalten kein Bürgergeld oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder
  • d. Alleinerziehende im SGB II Bezug ein eigenes Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EURO erzielt

Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Bürgergeld beziehen
Wenn d. Alleinerziehende und das Kind Bürgergeld vom Job-Center beziehen und das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bitte informieren Sie sich hierzu mit Hilfe des Merkblatts im Antrag auf Unterhaltsvorschuss. Es ist möglich, dass Ihr Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch weiterhin nur vom Job-Center sichergestellt wird. Wenn das Job-Center allerdings davon ausgeht, dass ein Anspruch auf vorrangigen Unterhaltsvorschuss besteht, werden Sie dort zu einer Antragstellung aufgefordert.
In jedem Falle erhalten Sie vom Job-Center Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit (bis tatsächlich Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird) ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in der bisherigen Höhe.

Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
keine Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilt werden, keine Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Ermittlung des Aufenthalts des anderen Elternteils erfolgt, mit dem anderen Elternteil zusammengelebt wird und keine dauerhafte Trennung besteht, der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages leistet. der betreuende Elternteil verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend ist (es muss nicht der andere Elternteil sein)
Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Mindestunterhalt gem. § 1612a Abs. 1 BGB unter Anrechnung des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind und beträgt

ab 01.01.2024:

0 – 5 Jahre: 230 Euro monatlich
6 – 11 Jahre: 301 Euro monatlich
12 – 17 Jahre: 395 Euro monatlich

Auf diese Beträge werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder andere Einkünfte des Kindes (z.B. Halbwaisenrente o.ä.) angerechnet

Wie bekommt man Unterhaltsvorschuss?

Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem für seinen Wohnort zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen.
Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig:

  • Vorlage Personalausweis/ Pass, sofern vorhanden auch von den Kindern
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Lohnsteuerkarte – Nachweis der Steuerklasse für Getrenntlebende oder Alleinerziehende (St.-Kl.- I oder II)
  • Scheidungsurteil, (nach der Scheidung)
  • Ggf. Schreiben oder Bestätigung vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des *Getrenntlebens (vor der Scheidung)
  • Bewilligungsbescheid vom Jobcenter, sofern vorhanden
  • ggf. Bescheid über Waisenbezüge
  • Unterhaltstitel (Urkunde/Urteil/Beschluss/sonstige Vereinbarungen)

Welche weiteren Unterlagen noch erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab und ist dann durch persönliche Vorsprache bei d. zuständigen Bearbeiter/Bearbeiterin zu erfragen.

Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden? Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen dem Jugendamt (Unterhaltsvorschussstelle) angezeigt werden, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn
  • der alleinerziehende Elternteil umzieht,
  • das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • auch der andere Elternteil das Kind regelmäßig an drei oder mehr Tagen in der Woche betreut,
  • der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht der andere Elternteil des Kindes ist),
  • der alleinerziehende Elternteil den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfährt,
  • sich der Aufenthaltsstatus ändert,
  • der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
  • der andere Elternteil Wehr – oder Zivildienst leistet,
  • der andere Elternteil gestorben ist.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.

Antragsformulare (am PC ausfüllbar)

  • Antrag auf Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschuss) in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung

    nicht barrierefrei

    PDF-Dokument - Stand: 07-2021

  • Ergänzende Angaben für Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschuss) in der ab 01. Juli 2017 geltenden Fassung

    nicht barrierefrei

    PDF-Dokument - Stand: 07-2021

  • Merkblatt „Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz“

    nicht barrierefrei

    PDF-Dokument - Stand: 01-2021

Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zahlreiche Informationen zum Unterhaltsvorschuss auf seiner Internetpräsenz zusammengestellt. Neben der Bestellung der Broschüre als Druckversion kann auch die gesetzliche Grundlage, Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz), heruntergeladen werden.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat zusätzliche Informationen zum Unterhaltsvorschuss auf ihrer Internetpräsenz zusammengestellt.