Das Jugendamt übt die gesamte oder Teile der Personensorge für ein minderjähriges Kind nach einer gerichtlichen Bestellung aus. Der Vormund oder Pfleger wird dadurch zum gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes.
Zuständig für die Bestellung und Aufsicht über die Amtsvormünder und Amtspfleger ist das Familiengericht.
Die Führung der Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft wird einzelnen Mitarbeiterinnen des Jugendamts übertragen. Diese Mitarbeiter:innen übernehmen die Vertretung der Interessen der Kinder oder Jugendlichen.