Beurkundungen

Stempel Beurkundung

Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form. Unter Beurkundung versteht man die Anfertigung einer Niederschrift über diese Willenserklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Eine Beurkundung erfordert die Anwesenheit der Erklärenden. Insoweit ist das persönliche Erscheinen zum Urkundstermin zwingend erforderlich.

Alle Beurkundungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit Ihrem/r zuständigen Ansprechpartner:in auf. (s. rechts Telefonliste Ansprechpartner)

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Nachnamen des Kindes (wenn das Kind schon geboren wurde) oder nach dem Nachnamen der Mutter (wenn das Kind noch nicht auf der Welt ist).

Wir beurkunden zur Zeit kostenfrei u.a.:

  • Vaterschaftsanerkennung mit allen Zustimmungen
  • Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  • Mutterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtungen (einschl. Mehr-und Sonderbedarf)
  • gemeinsame Sorgeerklärung für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind
  • Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB

Anerkennung der Vaterschaft

Die Vaterschaftanerkennung kann hier in einer Urkunde aufgenommen werden (auch in Amtshilfe für andere Jugendämter und auf Aufforderung von Rechtsanwälten). Die notwendige Zustimmung durch die Mutter kann hier ebenfalls beurkundet werden – in der Regel in einem gemeinschaftlichen Termin.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist unter Umständen auch möglich, wenn bei verheirateten Paaren der Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes ist. Wir beraten Sie diesbezüglich gern.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültige Personaldokumente (Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung)
  • Mutterpass (vor der Geburt) oder Geburtsurkunde (nach der Geburt) des Kindes
  • Geburtsurkunde des Vaters (falls vorhanden)
  • Angaben zu Ihrem Familienstand
  • ggf. Scheidungsurteil oder Geschäftszeichen des Familiengerichts bei anhängigem Verfahren
  • ggf. Schreiben des auffordernden Jugendamtes/Rechtsanwaltes
  • ggf. ein Ausweisdokument des Dolmetschers und die Sprache in die übersetzt werden soll

Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung

Eine volljährige Mutter, die nicht verheiratet ist, hat das alleinige Sorgerecht für ihr Kind.

Auf Wunsch kann von beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht übernommen werden. Dies erfolgt durch eine gemeinsame Sorgeerklärung in Form einer Urkunde.

Wir beraten Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind bei den rechtlichen Fragen zur Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung und beurkunden ebendiese kostenfrei in unserem Jugendamt. (Hinweis Sorgeerklärung)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültige Personaldokumente (Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung)
  • Mutterpass (vor der Geburt) oder Geburtsurkunde (nach der Geburt) des Kindes
  • Aufnahme von Unterhaltsurkunden
  • ggf. Schreiben der auffordernden Behörde oder des Rechtsanwaltes
  • ggf. ein Ausweisdokument des Dolmetschers und die Sprache in die übersetzt werden soll

Unterhalt

Sie sind aufgefordert worden, für Ihr Kind Unterhalt anerkennen zu lassen, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem/r zuständigen Ansprechpartner:in auf. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Nachnamen Ihres Kindes. (siehe Telefonliste Neistandschaften)