Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form. Unter Beurkundung versteht man die Anfertigung einer Niederschrift über diese Willenserklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Eine Beurkundung erfordert die Anwesenheit der Erklärenden. Insoweit ist das persönliche Erscheinen zum Urkundstermin zwingend erforderlich.
Alle Beurkundungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit Ihrem/r zuständigen Ansprechpartner:in auf. (s. rechts Telefonliste Ansprechpartner)
Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Nachnamen des Kindes (wenn das Kind schon geboren wurde) oder nach dem Nachnamen der Mutter (wenn das Kind noch nicht auf der Welt ist).
Wir beurkunden zur Zeit kostenfrei u.a.:
- Vaterschaftsanerkennung mit allen Zustimmungen
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- Mutterschaftsanerkennung
- Unterhaltsverpflichtungen (einschl. Mehr-und Sonderbedarf)
- gemeinsame Sorgeerklärung für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind
- Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB