Die Mutter eines Kindes kann eine schriftliche Bestätigung erhalten, wenn keine gemeinsame Sorge besteht (Negativbescheinigung).
Erklärungen von Eltern, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben, werden in einem sogenannten Sorgeregister erfasst. Das Sorgeregister wird immer in dem Jugendamt geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. Für Kinder, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden, wird das Sorgeregister bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung in Berlin geführt.
Für die Regelung einiger Angelegenheiten des täglichen Lebens kann es erforderlich sein, dass die allein sorgeberechtigte Mutter dies nachweisen muss. Wenn das notwendig ist, wird sie explizit von der Behörde oder der Institution aufgefordert eine Negativbescheinigung vorzulegen. Mit dieser Negativ- bzw. Sorgebescheinigung kann die Mutter nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat und damit alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes ist.
Das Verfahren für die Erteilung der Negativbescheinigung ist gesetzlich geregelt. Ansprechpartner ist immer das für den derzeitigen Wohnort zuständige Jugendamt. Ist dieses Jugendamt zugleich das Jugendamt am Geburtsort, kann die Bescheinigung sofort erteilt werden. Andernfalls muss das Jugendamt die erforderliche Auskunft bei dem Jugendamt am Geburtsort anfordern und sie nach Eingang dem beantragenden Elternteil übersenden.
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- gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung) der Kindesmutter
- Geburtsurkunde des Kindes